Untervermietung; Erlaubnisanspruch des Mieters

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Das Begehren des Mieters zur Untervermietung.

Wenn der Mieter von Wohnraum an Sie herantritt und um die Erlaubnis zur Untervermietung/Gebrauchsüberlassung bittet, müssen Sie das Begehren des Mieters zunächst eingehend prüfen, bevor Sie dem Mieter antworten.

Das gilt sowohl für die Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung als auch für die Ablehnung des Begehrens.


Prüfung des Untervermietungsbegehrens.

Nach welchen Kriterien eine Erlaubnis zu erteilen ist, richtet sich nach der Person, die der Mieter in die Wohnung aufnehmen möchte. Die Prüfung der Anfrage des Mieters sollte nach folgenden Punkten vorgenommen werden.


Familienangehöriger oder Pflegepersonal.

Der Mieter ist berechtigt, Familienangehörige oder Pflegepersonal in die Wohnung aufzunehmen. Hierüber hat der Mieter den Vermieter unter Angabe des Namens und der Stellung der aufgenommenen Person zum Mieter zu informieren. Der Vermieter kann der Aufnahme nur dann widersprechen, wenn in der aufgenommenen Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der es dem Vermieter nicht zumutbar macht, die Aufnahme zu dulden.


Lebenspartner.

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Mieter die Aufnahme eines Lebenspartners in die Wohnung zu gestatten. Nur dann, wenn in der Person des Lebenspartners ein wichtiger Grund liegt, der es dem Mieter nicht zumutbar macht, die Erlaubnis zu erteilen, kann diese vom Vermieter verweigert werden.


Andere Personen.

Möchte der Mieter an eine andere (als die vorgenannte) Person untervermieten, muss die Anfrage des Mieters enthalten:

- Angabe des berechtigten Interesses des Mieters an der beabsichtigten Untervermietung;

- Name und Vorname des beabsichtigten Untermieters;

- Beabsichtigte Dauer des Untermietverhältnisses;

- Benennung der zum Gebrauch des Untermieters und zum Mitgebrauch vorgesehenen Räume (Nutzungskonzept):

- Vorlage des Untermietvertrages mit sämtlichen Angaben und Vereinbarungen, insbesondere Untermiethöhe.

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, ist der Vermieter verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen.


Hinweise.

Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer generellen (nicht personenbezogenen) Untervermietungserlaubnis.


Lassen Sie sich mit der Beantwortung des Untervermietungsbegehrens nicht zu lange Zeit; achten Sie auf Fristen, die Ihnen der Mieter zur Stellungnahme setzt.


Verweigern Sie die Erlaubnis, obwohl die Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung vorliegen, kann der Mieter Schadensersatz von Ihnen verlangen. Dazu gehört insbesondere der Ausfall der Untermiete beim Mieter.


Unter bestimmten Umständen können Sie die Erlaubniserteilung von einem Untermietzuschlag abhängig machen; dann steht Ihnen ein Teil der vom Mieter eingenommenen Untermiete zu.


Kein Handeln ohne fachkundige Beratung!

Handeln Sie nicht ohne vorherige individuelle Beratung.

Lassen Sie sich ausreichend vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht beraten.



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