Unwetter | Überschwemmungen | Versicherung | Rechtsanwalt

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Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh in Heidelberg

Unwetter und Überschwemmungen

Unwetter und Überschwemmungen können verheerende Schäden an Gebäude und Hausrat anrichten. So hat auch der Starkregen im Juli 2021 in vielen Regionen Deutschlands Überschwemmungen ausgelöst, die gesamte Landstriche zerstört haben. Die Folgen sind existenzbedrohend. Wenn es nun um die Beseitigung der Schäden und den Wiederaufbau geht, kommt die Frage auf, ob die Versicherung den Schaden übernimmt.

Welche Versicherung greift bei Schäden durch Unwetter?

Irrtümlicherweise wird oftmals davon ausgegangen, dass Schäden an Gebäuden und Hausrat durch Naturgewalten wie beispielsweise starke Niederschläge, schwere Gewitter, Hochwasser oder Überschwemmungen von der Gebäude- bzw. die Hausratversicherung übernommen werden. Allerdings deckt eine Gebäudeversicherung lediglich Sturm-, Leitungswasser- und Hagelschäden sowie Schäden durch Blitzeinschlag oder Brand ab.

Schäden durch Naturgewalten (sogenannte Elementarschäden) werden nur dann übernommen, wenn dies zusätzlich zur (normalen) Gebäude- bzw. Hausratsversicherung vereinbart worden ist. Diese Zusatzversicherung wird als Elementarschadenversicherung bezeichnet. Nur diese bietet Versicherungsschutz bei Schäden, die durch Starkregen, Überschwemmung, Hochwasser oder anderen Naturgefahren wie Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben oder Lawinen entstanden sind.

Welche Schäden werden ersetzt?

Schäden am Gebäude:

Wurde eine Elementarschadenversicherung zusammen mit der Gebäudeversicherung abgeschlossen, übernimmt diese alle Schäden am Gebäude, die durch das Unwetter entstanden sind. Zu den Versicherungsleistungen zählt die Übernahme von Reparaturen an und im Haus. Dies können beispielsweise die Trockenlegung des Gebäudes und die anschließende Sanierung sein. In der Regel sind auch Nebengebäude wie eine Garage mitversichert. Im Falle einer Komplettzerstörung werden die Kosten für den Abriss sowie auch der Neubau eines gleichwertigen Hauses von der Versicherung übernommen. Wenn das Haus zeitweise nicht bewohnbar war, deckt die Versicherung auch die entstehenden Kosten während der Instandsetzung ab.

Schäden am Hausrat:

Eine Elementarschadensversicherung zusammen mit der Hausratsversicherung übernimmt alle Schäden, die innerhalb des Hauses an den beweglichen Teilen des Inventars entstanden sind, die durch eine der oben genannten Naturgewalten verursacht wurden. Zum Hausrat gehört das Mobiliar sowie auch technische Geräte.

Schäden am KFZ:

Schäden infolge von Überschwemmungen, Hagel oder Starkregen am KFZ sind von der Teil- und Vollkaskoversicherung umfasst.

Was tun im Schadensfall?

Tritt ein Schadensfall ein, so muss der Schaden schnellstmöglich dokumentiert werden mit umfangreichen Fotos und ggf. auch Videos. Hilfreich ist insbesondere, Fotos von unterschiedlichen Blickwinkeln zu machen sowie auch den Wasserstand festzuhalten. Sinnvoll ist auch, regelmäßig neue Fotos zu machen, um Vergleichsbilder zu haben. Ferner muss der Schaden frühzeitig bei der Versicherung gemeldet werden. Dies sollte nicht nur fernmündlich, sondern unverzüglich auch schriftlich erfolgen.

Schadensminderungspflicht

Wichtig zu wissen ist, dass Betroffene eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft. Dies bezeichnet die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet im Einzelfall, dass schadensmindernde Maßnahmen wie z.B. Wasser aus dem Keller abpumpen, Schlamm entfernen oder Mobiliar in Sicherheit bringen getroffen werden müssen, soweit dies den Eigentümern zumutbar und möglich ist. Wird dies nicht getan, gilt dies als sog. Obliegenheitspflichtverletzung. Dies kann zur Minderung und im schlimmsten Fall sogar zur kompletten Versagung der Schadensdeckung führen. Zu beachten ist, dass nur solche Maßnahmen verlangt werden, die den Betroffenen auch zumutbar und möglich sind – es wird nichts Menschenunmögliches verlangt.

Gründe für eine Zahlungsverweigerung

Es kann vorkommen, dass obwohl eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde, diese die Zahlung verweigert. Ein häufiger Grund für die Zahlungsverweigerung ist, dass die Versicherung das Vorliegen einer Überschwemmung abstreitet. Eine Überschwemmung im versicherungsrechtlichen Sinne liegt erst dann vor, wenn es zu einer Überflutung von Grund und Boden mit erheblichen Mengen an Oberflächenwasser gekommen ist. Kriterien hierfür sind unter anderem der Umfang der Wassermenge sowie die Dauer des Verbleibs des Wassers an der Geländeoberfläche. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überschwemmung entstanden sein muss durch Ausuferung eines oberirdischen Gewässers oder durch Witterungsniederschläge. Der Austritt vom Grundwasser ist nur dann mitumfasst, wenn die Ursache dafür in der Ausuferung eines Gewässers oder starker Niederschläge liegt.

Zu beachten ist, dass abfließendes Wasser keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Auch Schäden durch sog. Rückstau sind nicht immer von der Elementarschadenversicherung umfasst. Lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach, ob Schäden durch Rückstau mitversichert wurden. Zusätzlich sollte bei Zahlungsverweigerung immer ein Rechtsanwalt die Rechtslage zeitnah prüfen. Als Rückstau bezeichnet man den Zustand, wenn die Kanalisation es nicht schafft, die Wassermassen abzutransportieren. Dadurch entsteht ein Rückstau in den Ableitungsrohren, sodass Wasser aus diesen in das Gebäude eindringen kann.

Was tun, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert?

Wenn die Versicherung die Zahlung verzögert, verweigert oder weniger zahlen möchte als Ihnen zusteht, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren und sich anwaltlich beraten lassen. Wenn nach Kontaktaufnahme mit der Versicherung eine Zahlung noch immer verweigert wird, kann eine Klage erhoben werden. Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall und stehen Ihnen gerne zur Seite.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite https://www.kanzlei-fathieh.de/versicherung-unwetter.html

Allgemeine Informationen zum Versicherungsrecht finden Sie auf dieser Seite der Kanzlei Fathieh: https://www.kanzlei-fathieh.de/Versicherungsrecht.html

Rechtsanwalt Kian Fathieh aus Heidelberg
Foto(s): Kanzlei Fathieh

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