Unwirksames Wettbewerbsverbot beim Kauf einer Arztpraxis

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Wer als Arzt eine Praxis kauft, möchte sicher ausschließen, dass ihm der Verkäufer in der direkten Nähe Konkurrenz macht und seine alten Patienten weiter behandelt. Der Kaufpreis einer Arztpraxis setzt sich zum einen aus dem materiellen Wert der Einrichtung und Geräte zusammen und zum anderen Teil aus dem sogenannten „Goodwill“. Dieser ideelle Wert beinhaltet den Patientenstamm der Praxis und den damit verbundenen sicheren Umsatz. Er spiegelt das Ergebnis der Arbeit des Praxisverkäufers wieder. 

Stellt der Verkäufer nach der Abgabe seiner Praxis fest, dass es ihm zuhause doch zu langweilig ist oder ihm seine Arbeit mit den Patienten fehlt, ist es durchaus möglich, dass er seine Arbeit wieder aufnimmt. Entweder als Arzt in der Praxis eines Kollegen oder aber auch erneut in eigener Praxis. Das kommt gar nicht selten vor und ist auch problemlos möglich, sofern sich der neue Wirkungskreis weit ab von der verkauften Praxis befindet. Bleibt der Verkäufer jedoch in der Nähe seiner alten Praxis, wird sich schnell herumsprechen, wo sich die neue Praxis befindet und ein erheblicher Teil der Patienten wird dem Käufer verloren gehen, obwohl er für diese eine Menge Geld bezahlt hat. 

Verhindert wird die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit des Verkäufers im Umfeld der alten Praxis durch die Aufnahme einer sogenannten Wettbewerbs- oder Konkurrenzschutzklausel in den Praxiskaufvertrag. Doch hier liegt das Problem, denn die einfache Regelung, dass der Verkäufer sich für eine bestimmte Zeit nicht mehr in der Stadt xy niederlassen darf, ist in der Regel unwirksam. Auch das Verbot der Tätigkeit im Umkreis von 10 km um die alte Praxis herum haben die Gerichte, zumindest im Bereich der Großstädte, als unwirksam eingestuft (OLG Frankfurt – Az. 19 U 34/04).

Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass sich der Verkäufer trotz der Zahlung für seinen Patientenstamm in direkter Nähe seiner alten Praxis, ja sogar im gleichen Haus, niederlassen kann, ohne das für den Praxiskäufer die Möglichkeit besteht, dies zu verhindern oder zumindest die Zahlung für den Goodwill zurückzuerhalten. 

Warum ist das so? 

Eine Konkurrenzschutzklausel stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit und damit in ein Grundrecht dar. Daher darf der von der Klausel ausgehende Schutz nicht weiterreichen als unbedingt notwendig. Ein Tätigkeitsverbot in einem Umkreis von 10 km um die alte Praxis herum ist auf dem Land oft zu rechtfertigen. In der Großstadt ergibt sich daraus jedoch ein Verbot für nahezu das gesamte Stadtgebiet. Das ist unverhältnismäßig, denn Patienten suchen sich ihre Ärzte in der Regel in der näheren Umgebung. Die Reichweite eines wirksamen Wettbewerbsverbotes hängt daher sowohl vom Fachbereich des Arztes, als auch den örtlichen Gegebenheiten, bzw. der Bevölkerungsdichte ab. Ein Orthopäde auf dem Land kann einen Konkurrenzschutz 10 km um die Praxis herum in der Regel wirksam vereinbaren. Ein Allgemeinmediziner in der Großstadt dagegen nicht. 

Eine individuelle Konkurrenzschutzklausel ist beim Praxiskauf von elementarer Notwendigkeit. Aber sie muss wirksam sein und daran scheitert es oftmals. Wer hier sichergehen will, dass er den Teil des Kaufpreises, der auf den Goodwill entfällt, nicht umsonst ausgibt, sollte sich der Hilfe eines spezialisierten Fachanwaltes für Medizinrecht bedienen und darauf achten, dass sich dieser mit der Vertragsgestaltung für Ärzte auskennt. 

Jost Nüsslein

Fachanwalt für Medizinrecht



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