Update Homeoffice und Arbeitsunfall – mehr Schutz für Arbeitnehmer

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht (BSG) hat 2016 (BSG, Urteil vom 05.07.2016) noch entschieden, dass der Weg im eigenen Wohnhaus zur Küche, um sich ein Glas Wasser zu holen, für eine Arbeitnehmerin kein Arbeitsunfall darstellt. Die Arbeitnehmerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen (siehe mein Rechtstipp vom 05.08.2016).

Nun hat das BSG den Unfallschutz für im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer deutlich gestärkt. Nach zwei aktuell verkündeten Urteilen kann künftig auch ein Sturz auf der Haustreppe unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Das kann für den Weg zwischen zwei im selben Haus gelegenen Arbeitsräumen ebenso wie für den Weg von einem Außentermin ins häusliche Büro gelten (Az.: B 2 U 8/17 R und B 2 U 28/17 R).

Wille zur Arbeitsleistung (subjektiver Teil) und objektive Tatsachen (objektivierte Handlungstendenz)

Das BSG hat in beiden Fällen – wie auch in älteren Entscheidungen – zunächst darauf abgestellt, dass ein subjektiver Wille des Arbeitnehmers zur Verrichtung einer versicherten Tätigkeit vorliegen muss. 

Versicherter i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen (zur Handlungstendenz zuletzt BSG vom 17.12.2015, Az.: B 2 U 8/14 R; BSG vom 26.6.2014, Az.: B 2 U 4/13 R).

Entscheidungen

Im ersten Fall hatte ein auf Antrag freiwillig unfallversicherter Versicherungsmakler nachts ein Softwareupdate auf den Server aufgespielt. Der Server stand in einem Kellerraum, Büro und Computer im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses. Während des Updates musste er mehrfach hin und her laufen, dabei stürzte er im Treppenhaus. Er erlitt schwere Dauerschäden am linken Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Das Landessozialgericht Mainz hat nun zu prüfen, ob der Arbeitnehmer das Update nachts aufgespielt hat. Wenn ja, ist dies die objektivierte Tatsache, die den (subjektiven) Willen bestätigt, so dass ein Arbeitsunfall anzunehmen sein wird.

Im zweiten Fall geht es um ein Unternehmen, das geldwerte Gutscheine an Arbeitgeber verkauft, die diese dann zu Firmenjubiläen oder anderen Anlässen an ihre Mitarbeiter verschenken. Die Mitarbeiterin hatte ihr Büro im Keller ihres Wohnhauses. Am Unfalltag war sie auf der Messe in München und sollte dann nachmittags über die firmeneigene Computersoftware den Geschäftsführer des Unternehmens in München kontaktieren. Sie betrat rechtzeitig ihr Haus und stürzte dann auf der Treppe zu ihrem Kellerbüro. Hier entschied das BSG, dass sich die Mitarbeiterin auf einem versicherten "Betriebsweg" zwischen zwei dienstlichen Terminen befand.

Ergebnis

Ob eine Treppe überwiegend privat oder beruflich genutzt wird, ist nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr entscheidend. Maßgeblich ist demnach allein die "objektive Handlungstendenz": Dabei geht es zunächst darum, dass der Versicherte "subjektiv eine berufliche Tätigkeit ausführen wollte". Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob dies "durch objektive Tatsachen eine Bestätigung findet".

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Keller

Beiträge zum Thema