Urheberrecht an Werbefotografien

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Wer nicht vorsorgt, riskiert Abmahnungen und hohe Lizenzgebühren (mit Checkliste für die Rechteübertragung)

Um die besten Werbeflächen wird von den Modeunternehmen hart gekämpft. Dazu gehören nicht nur Plakatwände, Werbesports und Kataloge als gern bespielte Medien, sondern vor allem auch Social Media- und Influencer-Marketing. Bekannte Models und berühmte Fotografen werden für teilweise horrende Summen gebucht.

Umso ärgerlicher ist es, wenn die Nutzungsrechte an den entstandenen Fotos nicht im ausreichenden Umfang auf das Modeunternehmen übertragen werden.

Der Fotograf als Urheber

Fotografien – unabhängig davon, ob es Modefotografien oder sonstige Fotos sind –, fallen gem. § 2 UrhG als sog. Lichtbildwerke unter den Schutz des Urheberrechts. Dadurch wird ein Fotograf als Urheber vor widerrechtlicher Nutzung der von ihm erschaffenen Werke, d. h. der Fotos, geschützt.

Ihm soll eine angemessene Entlohnung für eine entsprechende Nutzung zukommen. Dass der Fotograf unter Umständen im Auftrag einer Person oder eines Unternehmens handelt, ist hierbei unerheblich.

Grundsatz der Zweckübertragung nach § 31 Abs. 5 UrhG

Treffen die Parteien keine gesonderten Regelungen über die Nutzung der Fotografien, verbleibt das Urheberrecht somit in der Regel beim Fotografen und eine Nutzung wird nur insoweit auf den Auftraggeber übertragen, als es für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.

Nach einer Entscheidung des OLG München vom 16.06.2019 (Az.: 33 O 12192/14) ist von diesem Zweck nicht zwingend die Nutzung durch die Händler des Auftraggebers vorgesehen.

Gerade bei einer Werbung über einen Webaufritt oder ein Online-Portal soll es ausreichen, dass der Händler eine Verlinkung zur Website des Modeunternehmers nutzt, statt die Fotos selbst auf seiner Website zu veröffentlichen.

Branchenüblichkeit oder das Versäumnis des Urhebers, die Fotografien mit einem Kopierschutz oder Wasserzeichen zu versehen, haben keine Auswirkungen auf die Zweckübertragung.

Praxistipp

Denn Zweifel über die Reichweite der Nutzungsrechteinräumung gehen immer zu Lasten des Lizenznehmers. Um Missverständnisse zu vermeiden und eine Händlernutzung (oder auch sonstige Nutzung) von Werbeaufnahmen rechtssicher zu gestalten, ist es daher ratsam, ausdrückliche Regelungen zu der geplanten Nutzung vertraglich festzulegen.

Je detaillierter die geplanten Nutzungen dabei aufgezählt werden, umso weniger Unklarheiten und Angriffspunkte gibt es.

Die explizite und trennscharfe Formulierung von Klauseln zum Nutzungsrecht ist dabei grundsätzlich zu empfehlen, um einer Unwirksamkeit vorzubeugen. So werden sog. Buy-Out-Klauseln, die gegen ein Pauschalhonorar alle Nutzungsrechte für sämtliche Medien und Nutzungsarten, egal ob bekannt oder unbekannt, einschließlich dem Recht zur Unterlizensierung, übertragen, regelmäßig von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen.

Durch konkrete Regelungen, die Leistung (Nutzungsrechtübertragung) und Gegenleistung (Vergütung) in einem realistischen Rahmen explizit benennen, lässt sich dieses Risiko leicht vermeiden.

Checkliste Rechteübertragung bei Urheberrechten

Grundsätzlich sollten folgende Punkte bei der Rechteeinräumung beachten werden:

Umfang der Übertragung:

  • Zeitlich: vom Zeitpunkt der Entstehung des Rechtes bis zum vorgesehenen Ablauf
  • Räumlich: weltweit, nach Ländern, nach Sprachgebieten etc.
  • Exklusiv/nicht-Exklusiv

Achtung: Gibt es Vorbenutzungen bzw. Werke Dritter, die verwendet werden (z. B. Standardsoftware)?

Bearbeitungen:

  • Änderungen
  • Kürzen
  • Übersetzen
  • Verfilmungs- oder Hörbuchrechte (Drehbuch)
  • Weiterentwicklungsrechte
  • Verbindung mit anderen Werken
  • Recht auch zu Zwecken der Werbung
  • Verwendung von Teilen (Einzelbilder) in anderen Werken (z. B. Homepage) für Werbung und Merchandising

Nutzungsarten:

Verwertung des Originals und der bearbeiteten Fassung für bekannte und ggf. noch unbekannte Nutzungsarte, insbesondere das Recht zur

  • Vervielfältigung
  • Verbreitung
  • Vermietung
  • Verleihung
  • Senderecht, unabhängig von der Art des technischen Verfahrens, einschließlich der Zugänglichmachung auf Plattformen im Internet u. Ä.

Außerdem:

  • Angemessen und genau beschriebene Gegenleistung für die Rechteübertragung
  • Pauschalhonorar oder Beteiligung an den Erlösen
  • Namensnennung des Urhebers
  • Urheber bestimmt, wie bzw. ob er genannt wird
  • Rechte auf Weiter- und Unterlizenzierung an Dritte
  • Persönlichkeitsrechte

Die in den Aufnahmen enthaltenen Personen müssen zustimmen bzw. die berechtigten Interessen der Abgebildeten (Privat- und Intimsphäre) müssen beachtet werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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