Urheberrecht: Schadenersatzforderung durch die anticopy GmbH

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Uns liegt ein weiteres Schreiben der anticopy GmbH aus Neuss vor. Die GmbH wirft dem Adressaten vor, gegen Urheberrechte eines Dritten, verstoßen zu haben, indem dieser ohne Nutzungsberechtigung ein Foto im Internet unter www.eba.de verwendet haben solle. Der Urheber habe der anticopy GmbH den Schadenersatzanspruch nach § 97 UrhG abgetreten, so dass man nun aus abgetretenem Recht vorgehe.  

Da die anticpoy GmbH sich selbst vertritt, ist es möglicherweise nicht erstaunlich, dass bereits in der Vergangenheit als auch hier einzelne rechtliche Inhalte nicht ganz richtig waren/sind. Entgegenzutreten ist hier vorliegend aber vor allem der Behauptung, es handele sich um ein Lichtbildwerk. Zum einen ist dies falsch, es handelt sich vorliegend fraglos um eine einfache Ablichtung (§ 72 UrhG), zum anderen wird ein erhöhter Schadenersatzanspruch mit dieser Einordnung als Werk begründet.

Sofern tatsächlich eine Verletzungshandlung vorliegen würde und die anticopy GmbH oder aber der jeweilige Zedent tatsächlich Rechteinhaber an dem Bild sein sollte, wäre mit dem Schreiben der GmbH nur ein Teil der möglichen Forderungen an den – dann – Verletzer herangetragen worden. Je nach Sachlage wäre daher vorsichtshalber auch über die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nachzudenken, die ggf. ohne Schuldeingeständnis abgegeben werden könnte und in einem solchen Fall natürlich auch sollte.

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