Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verfallen nicht mehr automatisch

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Der EuGH hat mit einem Urteil vom 06.11.2018 (Aktenzeichen: C 684/16) eine Regelung des deutschen Urlaubsrechts für unvereinbar mit EU-Recht erklärt. § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach der Urlaub verfällt, wenn er nicht im laufenden Jahr oder ausnahmsweise bis 31. März des Folgejahres genommen wird, ist nicht mehr uneingeschränkt anwendbar.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann nur noch dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls förmlich dazu auffordert, den Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Jahresende oder gegebenenfalls bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen wird. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.

Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbringen, ist der entsprechende Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch nach dem jeweiligen Kalenderjahr bzw. dem Übertragungszeitraum nicht verfallen und kann noch eingefordert werden. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann der Arbeitnehmer hierfür Urlaubsabgeltung verlangen. Allerdings sind hier gegebenenfalls Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu beachten.

Arbeitnehmer sollten nun also genau prüfen, ob sie in den vorigen Jahren ihnen zustehenden Urlaub nicht genommen haben und vom Arbeitgeber nicht im Sinne der EuGH-Rechtsprechung aufgefordert und belehrt worden sind. Entsprechender Urlaub kann dann noch eingefordert werden.


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