Coronavirus und Urlaubsansprüche

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Kann ich als Arbeitnehmer meine Urlaubsansprüche mit ins nächste Jahr nehmen oder muss ich meinen wohlverdienten Sommerurlaub auf Balkonien verbringen? Und darf mein Chef mich verpflichten, jetzt Urlaub zu nehmen? Wir erklären, was Arbeitnehmer jetzt zum Thema Corona und Urlaubsansprüche wissen müssen.

Darf ich meine Urlaubsansprüche mit ins nächste Jahr nehmen?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M., erklärt: „Durch das Coronavirus werden Reisen gestrichen und Reisebeschränkungen ausgesprochen. Der geplante Sommerurlaub kann bei den meisten Arbeitnehmern daher wie geplant stattfinden. Sie fragen sich, ob sie ihre Urlaubstage ins nächste Jahr übertragen und so den Urlaub nachholen können. Leider steht dem das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegen, welches jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Urlaub gibt, die gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG im aktuellen Kalenderjahr genommen werden müssen. Nur in Ausnahmefällen dürfen sie im 1. Quartal des nächsten Jahres genommen werden - diese liegen jedoch durch das Coronavirus im Allgemeinen nicht vor. Auch darf ein bereits gewährter Urlaub nicht einseitig vom Arbeitnehmer zurückgenommen oder verschoben werden. Der Arbeitgeber muss dem zustimmen.“

Darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in den Urlaub schicken?

Andersherum darf aber auch der Arbeitgeber nicht frei über den Urlaub der Arbeitnehmer verfügen und die in den „Zwangsurlaub“ schicken. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und muss seine Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn er weniger oder keine Aufträge hat. Anderes kann nur z. B. bei existenzbedrohenden Situationen des Arbeitgebers gegeben sein, in denen er ausnahmeweise den Lohn nicht fortzahlen muss.

Was ist mit Urlaub in der Kurzarbeit?

„Auch in der Kurzarbeit kann Urlaub beantragt und gewährt werden. Der Verdienst wird dann gem. § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG in voller Höhe ausgezahlt. Wenn aber bei Kurzarbeit gar nicht mehr gearbeitet wird, können sich die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in dieser Zeit ebenfalls reduzieren. Dies gilt genauso für Eltern, die ihre Kinder wegen der Kita- und Schulschließungen selbst betreuen und gem. § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung bekommen.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/coronavirus-und-urlaubsansprueche/


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