Urlaubsgeld – Anspruch oder nicht?

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Laut Statistik erhalten in Deutschland rund 46 % der Beschäftigten Urlaubsgeld. Dabei stellt sich die Frage, wieso nicht alle Arbeitnehmer Urlaubsgeld erhalten.

1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsgeld zu zahlen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Allerdings können vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu der Entstehung eines Anspruchs führen. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann dann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben sein.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes wird meistens einmal zusätzlich zum Gehalt, in der Regel im Mai oder Juni bezahlt. Als Richtwert für die Höhe des Urlaubsgeldes dient ein Monatsgehalt.

Besteht im Unternehmen ein Anspruch auf Urlaubsgeld, so ist dieses an alle Arbeitnehmer, also an Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte, Minijobber und geringfügig Beschäftigte zu bezahlen. Die Berechnung des Urlaubsgelds erfolgt dann auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.

Eine andere Variante ist, dass der Arbeitgeber freiwillig seinen Mitarbeitern einen kleinen Bonus in Form von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld zahlt. Ein rechtlicher Anspruch besteht jedoch, wie oben festgestellt, in diesem Fall nicht.

2. Was gilt, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaubsgeld gezahlt hat und plötzlich nicht mehr?

Sofern der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre vorbehaltlos gleichbleibendes Urlaubsgeld gezahlt hat, hat der Arbeitnehmer ab dem 4. Jahr einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld (sog. betriebliche Übung).

3. Was passiert im Falle der Kündigung?

Anteiliges Urlaubsgeld ist selbst im Falle einer Kündigung fällig. Sogar im Todesfall können Angehörige den Anspruch auf Urlaubsgeld geltend machen, falls zum Todeszeitpunkt das Urlaubsgeld zwar fällig, aber noch nicht ausgezahlt wurde.

4. Ist Urlaubsgeld sozialversicherungspflichtig?

Das Urlaubsgeld ist vollumfänglich steuer- und sozialabgabenpflichtig, da es in dem Monat der Auszahlung auf den regulären Lohn hinzugerechnet wird. Dadurch verringert sich der eigentliche Betrag des Urlaubsgelds, der Rentenanspruch wird jedoch erhöht.

Minijobber müssen darauf achten, dass durch Zahlung eines Urlaubsgeldes die 450-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Ansonsten wird das gesamte Einkommen steuerpflichtig und es müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Im Falle der Arbeitslosigkeit ist das Urlaubsgeld als Einkommen anzugeben. Das Arbeitslosengeld I wird aufgrund des Gehalts inklusive Sonderzahlungen berechnet. Anders ist dies bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Hierbei wird gezahltes Urlaubsgeld nicht angerechnet.

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