Urlaubsgeld

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  • Das zusätzliche Urlaubsgeld ist vom Urlaubsentgelt [S. 49] abzugrenzen.
  • Das Gesetz enthält keine Regelungen zum zusätzlichen Urlaubsgeld. Jedoch gibt es diesbezügliche Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen.
  • Weiter kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus betrieblicher Übung bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Urlaubsgeld mehrfach zahlt, ohne den ausdrücklichen Vorbehalt, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für die Zukunft entstehen soll.
  • Ungleichbehandlungen beim Urlaubsgeld dürfen nur aus sachlichen Gründen erfolgen.
  • Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind unter anderem

o Dauer der Betriebszugehörigkeit,

o ungekündigtes Arbeitsverhältnis,

o Höhe der Fehlzeiten,

o Anzahl der Kinder und

o der Familienstand.

  • Es steht den Vertragsparteien frei, das zusätzliche Urlaubsgeld so auszugestalten, dass darauf unabhängig vom gewährten Urlaub ein Anspruch besteht.
  • Das Urlaubsgeld ist nicht pfändbar und auch nicht abtretbar.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick



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