⚖️🏠 Urteil mit Signalwirkung: OLG Saarbrücken zu Vertragsbindung bei Immobilienmaklerverträgen

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Entscheidung

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 29.03.2023 – 5 U 72/22) hat kürzlich wie folgt entschieden:
 
 1️⃣ Eine Regelung in den AGB eines Makler-Alleinauftrags, wonach der bereits durch die schriftliche Vereinbarung oder die Inanspruchnahme der Tätigkeit zu Stande gekommene Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten "ab Online-Schaltung der Immobilie auf unserer Homepage und im Internet" 🖥️🌐 haben und sich sodann mangels Kündigung jeweils um einen weiteren Monat verlängern soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, weil sie den Beginn der 12-Monats-Frist, vor deren Ablauf eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, unabhängig vom Vertragsbeginn und der damit einhergehenden Bindung des Kunden in das freie Belieben des Maklers stellt und überdies von Voraussetzungen abhängig macht, die für den Kunden nicht zu beeinflussen sind. ❌🕰️
 
 2️⃣ Eine solche Regelung ist auch intransparent, weil sie vordergründig auf die Vertragslaufzeit von "12 Monaten ab Online-Schaltung" abstellt und sich nur in der Zusammenschau mit den weiteren Regelungen ergibt, dass der Kunde eine Bindung bereits mit Abschluss des Vertrags eingeht und der Makler es in der Hand hat, über den Beginn der 12-Monats-Frist selbst zu bestimmen. 🔍📄


Praxistipp

Makler sollten sicherstellen, dass die Vertragsbedingungen, insbesondere die Laufzeit des Vertrages, klar und eindeutig formuliert sind.
 
Vermieden werden sollten Regelungen, die die Dauer der Bindung des Kunden an den Makler in das Belieben des Maklers stellen. 💡📝

Foto(s): https://www.bing.com/create


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