Urteil zur Heckenhöhe: Nachbarrecht und Treu und Glauben im Konflikt

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Das Landgericht Frankenthal hat in einem Urteil (Az. 2 S 85/23 vom 24. Januar 2024) entschieden, dass ein Nachbar kein Recht auf Rückschnitt einer über die zulässige Höhe hinauswachsenden Hecke hat, wenn er sich selbst nicht an die nachbarrechtlichen Vorgaben hält. Im konkreten Fall wurde die Forderung eines Nachbarn aus Ludwigshafen abgewiesen, der den Rückschnitt einer an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke verlangte, weil auch auf seinem eigenen Grundstück Pflanzen existierten, die die zulässige Höhe überschritten. Das Gericht hob hervor, dass das Nachbarrecht von den Prinzipien von Treu und Glauben geleitet wird, welche eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht beinhalten und nachbarrechtliche Ansprüche einschränken oder ausschließen können, wenn diese nicht eingehalten werden. Dieses Urteil betont die Wichtigkeit des regelkonformen Verhaltens aller Parteien im nachbarrechtlichen Kontext.

Wer an der Grenze zu einem benachbarten Grundstück eine Hecke pflanzt, muss gemäß dem geltenden Nachbarrecht dafür Sorge tragen, dass die Pflanzen bei einem bestimmten Grenzabstand eine festgelegte Höhe nicht überschreiten. Sollte dies nicht beachtet werden, hat der Nachbar das Recht, einen Rückschnitt der Hecke zu fordern und kann diesen Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. 
Ein solcher Anspruch auf Rückschnitt der Hecke kann jedoch unter bestimmten Umständen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein, insbesondere wenn sich der fordernde Nachbar selbst nicht regelkonform verhält. Dies wurde in einem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal festgestellt. In diesem speziellen Fall wurde die Klage eines Nachbarn, der den Rückschnitt einer Hecke an der Grundstücksgrenze verlangte, abgewiesen, da auch auf seinem eigenen Grundstück Pflanzen in einer Höhe wuchsen, die nicht den nachbarrechtlichen Bestimmungen entsprachen.
In dem betreffenden Fall hatten zwei Grundbesitzer aus Ludwigshafen Streitigkeiten bezüglich der zulässigen Höhe einer Hecke, die direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurde und eine durchgängige Höhe von 2,20 Metern erreichte. Der Nachbar forderte unter Berufung auf das Landesnachbarrecht, dass die Hecke auf eine maximale Höhe von eineinhalb Metern beschnitten wird. Das Amtsgericht Ludwigshafen gab dieser Forderung statt und verurteilte den Eigentümer der Hecke zum Rückschnitt innerhalb der Zeiträume vom 1. Oktober bis zum 15. März jedes Jahres.
Die daraufhin eingelegte Berufung beim Landgericht Frankenthal war erfolgreich. Obwohl der Nachbar grundsätzlich ein Recht darauf hat, dass die Höhe der Hecke den nachbarrechtlichen Vorschriften entspricht, betonte das Gericht, dass das nachbarliche Verhältnis maßgeblich von den Prinzipien von Treu und Glauben beeinflusst wird. Diese Prinzipien begründen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, die die nachbarrechtlichen Ansprüche einschränken oder sogar ausschließen können. Da auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn ebenfalls eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke sowie eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse standen, welche ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstießen, wurde die Berufung als begründet angesehen. Wer selbst die Regeln nicht einhält, kann demnach nach Treu und Glauben keine Ansprüche gegen seinen Nachbarn geltend machen.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig und stellt ein wichtiges Präzedenzfall dar, das die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme und des regelkonformen Verhaltens im nachbarrechtlichen Kontext unterstreicht (Urteil vom 24. Januar 2024, Az. 2 S 85/23). Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, dass alle Parteien die gesetzlichen Vorgaben beachten müssen, um ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Nachbarrechts wirksam ausüben zu können.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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