Urteile des VGH Baden-Württemberg: Erhebung von Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig

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Rundfunkbeitrag und Verfassungsrecht – der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim entschied mit Urteilen vom 03.03.2016, Az. 2 S 312/15, 2 S 896/15 sowie 2 S 2270/15: Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich als nutzungsunabhängige Haushaltsabgabe auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist verfassungskonform. Die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig.

Rundfunkbeitrag in Form einer nutzungsunabhängigen Haushaltsabgabe

In allen drei Verfahren sind die Kläger Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen. Sie wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den Südwestrundfunk. Zuvor waren sie vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart erfolglos geblieben.

Auch in der Berufungsinstanz vor dem VGH Baden-Württemberg machten die Kläger geltend, die Länder hätten für den Rundfunkbeitrag keine Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, für die die Bundesrepublik Deutschland die Gesetzgebungskompetenz habe. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten seien – ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich – nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar.

VGH Baden-Württemberg: kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

Der VGH Baden-Württemberg bejahte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und wies deswegen die Berufungen zurück.

Beim Rundfunkbeitrag handle es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Auch in Form einer nutzungsunabhängigen Haushaltsabgabe verstoße der Rundfunkbeitrag nicht gegen Verfassungsrecht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der VGH Baden-Württemberg die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Verhandlungstermine vor dem Bundesverwaltungsgericht im März 2016

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 16. März 2016 und am 17. März 2016 über die ersten 15 Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag in Form der Haushaltsabgabe verhandeln.

Derzeit sieht es nicht gut aus für die Gegner des neuen Rundfunkbeitrags: Die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg liegen auf einer Linie mit der bislang ganz herrschenden Rechtsprechung.

Es ist zu erwarten, dass die Richter am Bundesverwaltungsgericht in diesen Verhandlungsterminen bereits andeuten werden, wie sie über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, betrachtet durch die Brille des Verfassungsrechts, denken – ob sie also die bisherige herrschende Rechtsprechung bestätigen, die die Verfassungsmäßigkeit der Haushaltsabgabe bejaht, oder ob es zu dem von vielen erhofften Schwenk in der Rechtsprechung kommt.


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