V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG: Rechtsanwaltskanzlei fordert Gesellschaftereinlagen ein – jetzt handeln

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Zahlreiche Gesellschafter der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG haben sich an die Kanzlei SIBURG gewandt, weil sie aktuell unter Fristsetzung durch die Rechtsanwaltskanzlei Pforr aufgefordert worden sind ihre eigentlich als Ratenzahlung vereinbarte Einlage als Einmalbetrag in die Gesellschaft einzuzahlen.

Sie sollten die Forderung nicht ohne anwaltliche Prüfung zahlen!

Für die Gesellschafter der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG droht die Beteiligung ein wirtschaftliches Fiasko zu werden. Mit Schreiben vom 3. April 2020 fordert die Kanzlei Pforr aus Bad Salzungen die Anleger auf vermeintlich ausstehende Einlagen binnen einer Frist von drei Wochen einzuzahlen. Die Berechtigung dieser Forderung ist dabei äußerst zweifelhaft. Das Schreiben der Kanzlei wirft mehr Fragen auf als es beantwortet. Aus dem Schreiben geht schon nicht klar hervor, dass die Kanzlei für den Liquidator tätig wird.  Das Schreiben sagt nur, dass eine Firma namens XOLARIS Service Kapitalverwaltung-Aktiengesellschaft die Kommanditgesellschaft vertreten würde. Dass diese Gesellschaft die Liquidatoren ist, geht aus dem Schreiben nicht hervor.

Verpflichtung zur Zahlung sehr fraglich – Argumentation der Kanzlei widersprüchlich

Geschädigte Anleger sollten ohne anwaltliche Prüfung die Forderung nicht zahlen. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Erbringung der Einlage sind klar und unmissverständlich. Sofern die Anleger mit der Fondsgesellschaft vereinbart haben, die Einlagen in Raten zu zahlen, dürfte diese Vereinbarung auch im Rahmen der Liquidation Bestand haben. Sofern der Anleger seine Raten also stets gezahlt hat, ist auch die von der Kanzlei zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (II ZR 243/16) hier wohl nicht einschlägig. Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Urteil lediglich entschieden, dass ein Liquidator offene und nicht gezahlte Raten einfordern darf. Nur solche Raten sind fällig. Da Ratenzahler mit der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung getroffen haben die Einlage eben in Raten zu zahlen, ist die Einlage in der Höhe ausstehenden Raten schlicht noch nicht fällig. Solange sich der Ratenzahler vertragstreu verhalten, und die Raten pünktlich zahlt, dürfte der Anspruch auf Einzahlung der vollen Einlage gesellschaftsvertraglichen nicht durchsetzbar sein.

Die Kanzlei setzt sich in ihrem Schreiben auch in einen deutlichen Widerspruch. Denn zum einen wird argumentiert, aus dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz seien die Ratenzahler verpflichtet ihre Einlage, wie die Einmalzahler, sofort zu erbringen, gleichzeitig wird ein Vergleichsangebot über 79 % der Forderung unterbreitet. Insoweit würde selbst, sollte man der Argumentation der Kanzlei folgen, keine Gleichbehandlung gegeben, wenn die Ratenzahlung nur 79 % der Forderung einzahlen müssen, die Einmalzahler hingegen 100 % eingezahlt haben.

Zum anderen ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, den Anlegern mitzuteilen, in welcher Höhe Verbindlichkeiten der KG überhaupt bestehen sollen, die die Einforderung der vollen Einlage notwendig mache. Nach dem Bundesgerichtshof dürfen (fällige) Einlagen nur in der Höhe eingefordert werden, in der auch Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bestehen.

Eingeforderte Einlage wäre nahezu vollständig verloren 

Die Forderung der Kanzlei scheinen unberechtigt erhoben zu werden. Für die Anleger bedeutet diese Forderung, dass man dem schlechten Geld nunmehr auch noch gutes Geld hinterherwerfen soll. Die Beteiligung ist 13 Jahre alt. Nach so einer langen Zeit nun auch noch ein Großteil der Einlage an die Gesellschaft zu zahlen, die sich in der Liquidation befindet , ist wirtschaftlich offenkundig sinnlos. Die Gesellschaft wird mit den Geldern Schulden begleichen. Sofern Gelder übrig sein sollten, würden die Kosten der Liquidation und der Rechtsvertretung zu zahlen sein. Erst am Ende der Liquidation, die viele Jahre dauern kann, würden allenfalls kleine Beträge zurückfließen.  Es gibt hingegen sehr gute Argumente sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen.

Bildung einer Interessengemeinschaft notwendig und erforderlich!

Die bereits durch die Kanzlei vertretenen Gesellschafter wollen eine Interessengemeinschaft bilden, um gemeinsam mit einer starken Stimme sich gegen diese Forderungen zur Wehr zu setzen.

Die Kanzlei organisiert im Auftrag einiger Geschädigter eine Interessengemeinschaft. Wenn auch Sie durch die Kanzlei Pforr zur Zahlung aufgefordert wurden, können Sie sich gerne kostenfrei der Interessengemeinschaft anschließen und weitere Informationen zu Ihren Möglichkeiten erhalten.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!



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