Väterdiskrimierungen und Männerdiskrimierungen sind mit den Europäischen Menschenrechte nicht vereinbar!

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Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem Urteil BvR 1481/04 festgestellt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg gegen Art. 6 GG des Rechtsstaatsprinzips verstößt.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch festgestellt, dass das Oberlandesgericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt hat, obwohl es dazu verpflichtet war. Die angegriffene Entscheidung ließ nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht überhaupt damit auseinandergesetzt hat, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umgangsrecht grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 6 GG gestellt ist.

Nach der Auffassung des BVerfG ist dieser verfassungsrechtliche Schutz vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zur komplementären Garantie in Art. 8 EMRK zu sehen.

Auffallend ist, dass das Oberlandesgericht sich nicht in einer nachvollziehbaren Form mit den Grundrechten auseinandergesetzt hat. Art. 6 GG besagt klar und deutlich: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ Dieses Grundrecht hätte das Oberlandesgericht in seinem Urteil berücksichtigen müssen.   

Der Kindesvater hat keinen Umgang mit seinem Sohn. Hierbei ist von zentraler Bedeutung, dass der vom EUGH festgestellte Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 8 EMRK aus der Perspektive des Konventionsrechtes andauert, weil der Beschwerdeführer benachteiligt ist.

Nach Ansicht des EUGH bedeutet dies, dass dem Kindesvater der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden muss.

An diesem Fall ist zu sehen, wie eine Diskriminierung der Rechte der Väter gerichtlich vom EUGH aufgedeckt werden und das deutsche Gericht die Männer- und Väterdiskriminierung nicht berücksichtigt hat.

In einem weiteren Fall von Männer- und Väterdiskriminierung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut einem deutschen Single-Vater im Kampf um sein Mitspracherecht bei der Sorge um seine Tochter den Rücken gestärkt.

In der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hieß es: „Der Kindesvater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden haben, anders behandelt worden als die Kindesmutter“. Dies werteten die EUGH Richter als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. 

Das Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte stärkt auch das Recht der Kinder in der vaterlosen Gesellschaft auf beide Elternteile. Aus Art. 6 GG resultiert ein Recht der Kinder von beiden Elternteilen betreut und erzogen zu werden, was durch die UN-Kinderrechtekonvention und durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert werden soll. 

Väter- und Männerdiskriminierung hebelt diese Grund- Menschenrechte aus. Das Unrecht im Namen des Rechts zu sprechen ist eine Ungerechtigkeit für alle Beteiligten. Daher muss die Ursache zum Wohle der Kinder bekämpft werden.

Diese Aufgabe gehört zu unserem obersten Ziel als Konfliktverteidiger. Verteidigung im Gerichtsverfahren ist ein Kampf für die Rechte eines entrechteten Kindesvaters. Dieses Recht wiederherzustellen und im Widerstreit gegen die Organe des Staates, die dem Auftrag nach zum Wohl des Kindes zu genügen haben richtigzustellen, ist unsere größte Herausforderung.

Im Strafverfahren und Sorgerechtsverfahren bringt der Staat gegen persönliche Freiheit und Vermögen der einzelnen Kindesväter seine Machtmittel mit einer Wucht zum Einsatz wie in keinem anderen Bereich des gesellschaftlichen Lebens.

Stellt sich am Ende eines Gerichtsprozesses nämlich heraus, dass der Vorwurf unbegründet war, ist die berufliche und persönliche Existenz meist bereits vernichtet. Es ist daher nicht nur die Aufgabe, sondern die Pflicht des Konfliktverteidigers zum Wohle seines Mandanten und zur Verwirklichung seiner Rechte einzutreten.

Genau hier setzt die Arbeit des Frankfurter Antidiskriminierungsanwalts und Strafverteidigers Dr. Dr. Iranbomy ein, wenn es um Ihr Recht geht!

Unser Erfolg ist, Ihr Erfolg!

Ihr Kinderrechtsanwalt

Dr. Dr. Iranbomy

Anti-Frauen Diskriminierungsanwalt & 

Anti-Männer Diskriminierungsanwalt 

www.iranbomy.com

https://www.fr.de/frankfurt/frankfurt-kaempfer-gegen-diskriminierung-92072041.html


Foto(s): Dr Dr Iranbomy وکیل ایرانی وکیل خانواده وکیل جنائی


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