Vandalismusschäden in der Kfz-Vollkaskoversicherung - Eine Herausforderung für Versicherungsnehmer

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Im folgenden Beitrag geht es um Vandalismusschäden in der Kfz-Vollkaskoversicherung. Die Vollkaskoversicherung verspricht Schutz vor finanziellen Verlusten durch Unfälle, Diebstähle und Vandalismus. Doch was passiert, wenn die Versicherung die Regulierung eines Vandalismusschadens ablehnt?


Vandalismus in der Vollkaskoversicherung - Verschiedene Versicherungsbedingungen


Es ist wichtig zu betonen, dass sich die Versicherungsbedingungen von verschiedenen Versicherungen unterscheiden können. Dennoch werden Vandalismusschäden in der Regel als "mut- oder böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen" definiert. Typische Beispiele hierfür sind zerstochene Reifen, zerkratzte Lackierungen oder eingeschlagene Scheiben. Solche Schäden können nicht nur ärgerlich sein, sondern auch erhebliche finanzielle Belastungen für den Versicherungsnehmer bedeuten.


Vandalismusschäden - Ablehnung durch die Versicherung


Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Versicherung Vandalismusschäden ohne Beanstandung reguliert. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen eine Ablehnung erfolgen kann. Zunächst sollte überprüft werden, ob Vandalismusschäden überhaupt in den Versicherungsvertrag eingeschlossen sind. Zusätzlich könnten Ausschlussklauseln oder Ausschlussfristen vereinbart sein, die am besten von einem Rechtsanwalt überprüft werden sollten.

Häufig wird von den Versicherungen argumentiert, dass der behauptete Versicherungsfall gar nicht eingetreten ist. Das bedeutet, dass zwar Beschädigungen vorliegen, die Versicherung jedoch bestreitet, dass diese auf mut- oder böswilliges Handeln (Vandalismus) zurückzuführen sind. Die Beweisführung kann für den Laien in solchen Fällen oft kompliziert sein.


Vandalismusschäden - Die Beweislast


In den meisten Fällen waren weder der Versicherungsnehmer noch die Versicherung oder ein Gericht bei der Beschädigung des Fahrzeugs anwesend. Daher ist es schwierig zu beweisen, ob es sich tatsächlich um Vandalismusschäden handelt oder nicht. Grundsätzlich liegt die Beweislast bei der Partei, die eine Forderung stellt - in diesem Fall der Versicherungsnehmer, der eine Schadensregulierung von der Versicherung verlangt. Die Rechtsprechung hat angesichts der Beweisschwierigkeiten für beide Seiten verschiedene beweisrechtliche Grundsätze entwickelt:


Rechtsprechung


Zunächst muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine mut- und böswillige Beschädigung vorliegt. Das Gegenteil hiervon ist nach der Rechtsprechung die planmäßige Beschädigung. Da aber in den meisten Fällen keine Zeugen vorhanden sind, prüft das Gericht, ob die Schäden am Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild für Vandalismusschäden sprechen. (BGH, Urteil vom 25.06.1997 - IV ZR 245/96; OLG Köln, Urteil vom 13.12.2011 - 9 U 83/11)

Indizien gegen Vandalismusschäden können zum Beispiel sein:

  • vielfältige, oberflächliche Kratzer an sämtlichen Karosserieteilen
  • hohe Reparaturkostenkalkulation bei kleinen Schäden
  • Benutzbarkeit des Autos bleibt erhalten
  • Diskrepanz zwischen optischem und fachgerechtem Instandsetzungsaufwand

Weitere entscheidungserhebliche Punkte können sein:

  • ein altes und ohnehin reparaturbedürftiges Fahrzeug
  • Fahrzeug wurde erst kürzlich gekauft und (teuer) versichert
  • Verschweigen von Vorschäden bei Vertragsschluss
  • (häufige) Vandalismusschäden in der Vergangenheit

Sofern der Versicherungsnehmer Zeugen für die Entstehung des Schadens hat, dürften sich hier keine Probleme stellen. Es reicht beispielsweise schon aus, wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann (etwa durch Zeugen), dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und es später in beschädigtem Zustand vorgefunden hat. (vgl. LG Köln, Urteil vom 08.04.2009 - 20 O 201/08; BGH, Urteil vom 27.11.1980 - IVa 36/80)

Wenn das Gericht jedoch überzeugt ist, dass die Schäden nicht planmäßig, sondern mut- und böswillig verursacht wurden, verschiebt sich die Beweislast. Nun muss die Versicherung beweisen, dass sogenannte betriebsfremde Dritte den Schaden verursacht haben. (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2020 - 5 U 8/20; OLG Köln, Urteil vom 03.06.2008 - 9 U 35/07)


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