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Vaterschaftsanfechtung: Verwirkung möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wird die Vaterschaft zunächst anerkannt, obwohl der potenzielle Kindsvater weiß, dass auch ein anderer Mann das Kind gezeugt haben könnte, schließt das sein Recht auf Vaterschaftsanfechtung nicht aus.

Bei einem Ehepaar ist die Rechtslage nach der Geburt eines Kindes klar: Der Ehemann der Mutter ist nach § 1592 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) automatisch der Vater des Kindes. Ansonsten ist ein Mann der Vater eines Kindes, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde. Bei erheblichen Zweifeln - z. B. Mehrverkehr der Mutter während der Empfängniszeit -, kann die Vaterschaft aber innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis dieser Umstände angefochten werden.

DNA-Test beweist Nichtbestehen der Vaterschaft

Einige Monate nach der Geburt ihres Kindes trennte sich ein Paar. Der Mann erkannte dennoch wirksam seine Vaterschaft an, obwohl er wusste, dass seine frühere Partnerin während der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Als sich einige Monate später aufgrund eines DNA-Gutachtens herausstellte, dass er nicht der Erzeuger des Kindes war, focht er die Vaterschaft erfolgreich an. Daraufhin zog die Kindsmutter vor Gericht. Sie war der Ansicht, dass das Anfechtungsrecht ausgeschlossen sei, weil er von den anderen Männern gewusst und dennoch bewusst die Vaterschaft anerkannt habe.

Kein Ausschluss des Anfechtungsrechts

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bejahte jedoch ein Anfechtungsrecht des Mannes, das nämlich nur dann erlöschen kann, wenn die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB nicht eingehalten wird. Vorliegend hatte der Mann die Vaterschaft jedoch innerhalb von zwei Jahren angefochten.

Dass er bereits zur Zeit der Anerkennung der Vaterschaft von den Affären seiner damaligen Partnerin wusste, schließt das Anfechtungsrecht nicht aus. Denn die Verwirkung des Anfechtungsrechts ist gesetzlich ohnehin gar nicht geregelt. Außerdem hatte der Mann während der Empfängniszeit ebenfalls ungeschützten Verkehr mit der Kindsmutter, sodass zunächst auch er als Vater in Betracht kam. Allein die Kenntnis von den Affären führte somit nicht dazu, dass der Mann vom Nichtbestehen seiner Vaterschaft ausgehen durfte. Denn ein Anfechtungsgrund ist nur bei objektiver Unrichtigkeit der Vaterschaft gegeben.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.04.2012, Az.: 9 UF 271/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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