Verband Sozialer Wettbewerb VSW mahnt fehlende wesentliche Informationen bei Kundenbewertungen ab

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Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. VSW aus Berlin existiert seit 1975. Der VSW ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und darf wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Der VSW ist uns insbesondere bekannt ( siehe z. B.  hier, hier, hier und hier) wegen der Abmahnung unzulässiger Werbeaussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. „magenschonend, wohltuend, zuckerfrei, Stress etc.), sowie insbesondere bei fehlenden oder falschen Grundpreisen bei Lebensmitteln oder falschen Angaben im Zusammenhang mit dem sogenannten Abtropfgewicht.

In einer aktuell uns vorliegenden Abmahnung von dem Verband sozialer Wettbewerb VSW geht es um ein neues Thema, nämlich Informationspflichten im Zusammenhang mit Verbraucherbewertungen.

Durch eine Gesetzesänderung wurde ein neuer Paragraf  5 b UWG „wesentliche Informationen“ in das Wettbewerbsrecht eingeführt.

In § 5 b Abs. 3 UWG heißt es:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Diese Informationspflicht ist wichtig für alle Anbieter, die auf der eigenen Internetseite Kundenrezensionen oder Kundenbewertungen ermöglichen und dort veröffentlichen. Gleiches gilt auch, wenn auf der eigenen Internetseite Kundenbewertungen von anderen Bewertungsportalen veröffentlicht werden. Bei einem Verkauf über Verkaufsplattformen, wie eBay oder Amazon, trägt die jeweilige Plattform dafür Sorge, dass die Informationen ausreichend sind.

In der Sache selbst geht es darum, dass Verbraucher, die über das Internet einkaufen, Kundenrezensionen als Entscheidungshilfe einen besonderen Wert beimessen. Verbraucher erwarten, so der Gesetzgeber, dabei zurecht, dass solche Bewertungen authentisch sind, also tatsächlich von Verbrauchern stammen, die die angebotene Ware selbst erworben oder die angebotene Dienstleistung selbst genutzt haben. Fake-Bewertungen sollen unterbunden werden.

Notwendig sind somit im Zusammenhang mit veröffentlichten Kundenbewertungen zwei Informationen:

Nämlich zum einen, ob der Unternehmer sicherstellt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt haben, zum anderen, wie er dies sicherstellt.

Dies bedeutet nicht, dass der Shopbetreiber sicherstellen muss, dass die veröffentlichten Bewertungen von Kunden stammen, die eine Ware tatsächlich gekauft haben. Er muss jedoch darüber informieren.

Zu weiteren ungeschriebenen Informationen kann es gehören, ob alle Bewertungen, seien es positive oder negative, veröffentlicht werden.

Weitere Abmahnfallen bei Kundenbewertungen


Kundenbewertungen können ein gutes Werbemittel sein. Auf der anderen Seite können Kundenbewertungen über die o.g. Aspekte hinaus jedoch auch schnell zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung führen:

Soweit z. B. die Bewerbung von Lebensmitteln mit bestimmten Aussagen (wie bekömmlich etc.) abgemahnt und untersagt wurde, haftet ein Shopbetreieber für entsprechende Aussagen im Rahmen von Kundenbewertungen. Problematisch sind auch Aussagen von Kunden zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln („hat mir gegen mein Rheuma geholfen“). Für derartige Aussagen im Rahmen von Kundenrezensionen im eigenen Internetshop haftet der Shopbetreiber.

Dies gilt nach der Rechtsprechung im Übrigen nicht für Bewertungen auf Verkaufsplattformen, wie Amazon.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen fehlender wesentlicher Informationen gemäß § 5 b UWG im Zusammenhang mit Kundenbewertungen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung von dem  Verband Sozialer Wettbewerb e.V. VSW erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V. VSW  wegen Grundpreisen, Kundenrezensionen oder gesundheitsbezogenen Aussagen beim Angebot von Lebensmitteln etc. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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