Verbandssanktionengesetz (E): Strafbefreiende Selbstanzeige (VerSanG-E 4)

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Sehr problematisch ist weiterhin das Verhältnis des Verbandssanktionengesetzes zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Nach § 5 Nr. 1 VerSanG-E wird eine Verbandssanktion nicht verhängt, soweit die zugrundeliegende Verbandstat nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Auch das Vorliegen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO durch den Täter der Verbandstat hindert die Verhängung einer Verbandssanktion“.

In der Praxis der Selbstanzeigeberatung im Bereich des Unternehmens-Steuerstrafrechts wird dies allerdings problematisch. Insbesondere bei den mittleren und größeren Unternehmen sind häufig in der Geschäftsführung, bzw. bei anderen Organen, mehrere Personen tätig. 

Hinzu kommt, dass steuerliche Verstöße im Unternehmen - zum Beispiel Abrechnungsfehler bei der Umsatz- oder Lohnsteuer - zumeist über einen längeren Zeitraum begangen werden. Hierbei entsteht das Problem, dass bei der Aufarbeitung der Sachverhalte berücksichtigt werden muss, dass sich die verantwortlichen Organe im Laufe der Zeit personell verändert haben. 

Als Veranschaulichung soll folgender kleiner Fall dienen:

Es soll eine Selbstanzeige für eine GmbH erstellt werden, weil in den vergangenen zehn Jahren fehlerhafte Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgegeben worden sind. In dem Unternehmen waren in der Vergangenheit drei Geschäftsführer tätig, heute ist hiervon noch einer vorhanden, ein weiterer ist im Ruhestand und der dritte ist aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Wird nun gegen sämtliche drei Geschäftsführer der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben, so setzt der Ausschluss nach § 5 VerSanG-E voraus, dass alle drei Geschäftsführer eine wirksame Selbstanzeige abgeben.

In der Praxis wird dies zu erheblichen Problemen führen, da die Einbeziehung der ausgeschiedenen Geschäftsführer die Komplexität der Nacherklärung enorm erhöht. Die Vorbereitung der Selbstanzeige wird gefährdet, wenn ein zuvor ausgeschiedener Geschäftsführer einbezogen werden muss, der heute beispielsweise für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. 

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Strafverfolgungsbehörden nach Abgabe einer Selbstanzeige vorrangig auf den steuerlichen Sachverhalt fokussieren und die Personen in den Fokus nehmen, welche heute noch im Unternehmen tätig sind. 

Die Neufassung des Gesetzes setzt Unternehmen Risiken aus, welche schwer zu beherrschen sind. Wenn ein Unternehmen einen bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer nicht einbezieht, kann dies dazu führen, dass die Milderung der Verbandssanktion nicht in Betracht kommt.

Die Strafverfolgungsbehörden können solche Selbstanzeigen wirkungslos werden lassen, indem sie nach ausgeschiedenen Organen und Mitarbeitern suchen, die nicht einbezogen wurden. Wenn die Steuerfahndung den Vorwurf erhebt, auch diese Person sei strafrechtlich verantwortlich und damit „Beteiligter der Verbandstat“ gewesen, wird sich dies bei den Verhandlungen über die Verhängung von Verbandssanktionen negativ einfließen. 

Das Instrument der Selbstanzeige wird damit durch die Neuregelung erheblich in Mitleidenschaft gezogen. 

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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