Verbot ausländischer Kennzeichen für in Italien wohnhafte Personen

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Seit 4. Dezember 2018 ist in Italien das neue Sicherheitsdekret in Kraft. Abgeändert wurden hierdurch die Artikel 93 und 132 der ital. Straßenverkehrsordnung.

Die neue Gesetzesbestimmung verbietet es Personen, die seit mehr als 60 Tagen in Italien ihren amtlichen Wohnsitz haben, Fahrzeuge mit ausländischem Kfz-Kennzeichen zu lenken. Dies betrifft nicht nur italienische Staatsbürger, sondern jeden, der mehr als 60 Tage in Italien wohnhaft ist.

Wer sein Fahrzeug nicht nach zwei Monaten nach Begründung eines Wohnsitzes in Italien ummeldet, muss bei Zuwiderhandeln mit einer Geldstrafe in Höhe von 712,00 (reduziert auf 498,40 Euro, wenn innerhalb von 5 Tagen bezahlt wird) bis 2.848,00 Euro sowie der Beschlagnahme des Fahrzeugs rechnen.

Erfolgt nach Beschlagnahme innerhalb von 180 Tagen in Italien nicht die Anmeldung oder wird nicht die Ausfuhr des Fahrzeugs ins Ausland beantragt (Artikel 93, Absatz 7 ital. StVO), wird das Fahrzeug konfisziert. Wer trotzdem mit dem beschlagnahmten Fahrzeug fährt, zahlt eine weitere Strafe von 1.988,00 Euro bis 7.953,00 Euro, sein Führerschein wird widerrufen und das Fahrzeug wird sofort konfisziert (Artikel 213, Absatz 8 ital. StVO).

Es gibt allerdings auch Ausnahmen:

  • Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch in Italien wohnhafte Angestellte oder Mitarbeiter einer Firma, die den Firmensitz ausschließlich im Ausland hat, ohne Zweigstelle in Italien. Zudem muss der Lenker immer ein Dokument mitführen, welches das Arbeitsverhältnis und die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges bestätigt.
  • Fahrzeugleasing und Fahrzeugmiete im Ausland sind weiterhin erlaubt, sofern der Lenker den Vertrag mitführt oder ein anderes Dokument, aus dem das Leasing- bzw. Mietverhältnis sowie die Dauer des Vertrages hervorgehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Leasing- oder Vermietungsfirma den Firmensitz ausschließlich im Ausland hat, ohne Zweigstelle in Italien. Zudem darf das Fahrzeug ausschließlich vom Leasingnehmer bzw. Mieter selbst, aber nicht von anderen in Italien wohnhaften Personen gelenkt werden. Andernfalls wird hier eine Strafe von 250,00 bis 1.000,00 Euro fällig.

Hat ein Fahrzeughalter mehrere Wohnsitze in verschiedenen Ländern, so ist entscheidend, wo der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser ist dort, wo er sich an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält.

Nicht betroffen von der Neuregelung ist demnach ein Fahrzeughalter, der sich mehr als 185 Tage im Ausland aufhält und dessen Auto nachweislich nur vorübergehend von ihm selbst in Italien benutzt wird. Anders verhält es sich jedoch, wenn abweichend vom Halter (Eintrag Fahrzeugpapiere) eine andere Person mit festem Wohnsitz in Italien das Fahrzeug fährt.

Ein Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Fahrzeughalter überlässt seinem Sohn, der in Italien studiert, ein in Deutschland zugelassenes Auto, damit dieser es an seinem neuen Wohnsitz in Italien nutzen kann. Der Wohnsitz des Halters in Deutschland ändert nichts daran, dass der Sohn das Fahrzeug innerhalb von zwei Monaten ummelden muss, wenn er es in Italien nutzen möchte.


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