Verbraucherdarlehen – welche Aufklärungspflichten der Bank bestehen bei Kreditaufnahme?

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Will ein Verbraucher bei einem Kredit aufnehmen, muss die kreditgebende Bank umfassende Regelungen beachten, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Aber welche Pflichten bestehen?

1. Anspruch auf einen Vertragsentwurf (§ 491a II BGB):

So hat der Kunde Anspruch auf einen Vertragsentwurf (§ 491a II BGB), der den beabsichtigten Vertragsinhalt in Textform § 126b BGB (auf einem dauerhaften Datenträger) wiedergibt.

2. Erläuterungspflicht (§ 491a III BGB):

Des Weiteren besteht eine umfassende Erläuterungspflicht gem. § 491a III BGB. Verständlich gemacht werden müssen der Vertrag und seine wesentlichen Vertragsbedingungen. Maßgeblich für den Umfang der Beratung ist die Schwierigkeit der Vertragsgestaltung und die vertragstypischen Auswirkungen auf Darlehensnehmer (also: finanzielle Belastungen, Haftungsrisiken). Die Beratung muss nicht zwingend im Rahmen eines direkten Gespräches mit Verbraucher erfolgen. Vielmehr ist eine schriftliche/telefonische Erläuterungen zulässig. In der Praxis erfolgt hier eine Aushändigung der Checkliste mit den maßgeblichen Punkten.

3. Unterrichtungspflicht (§ 491a BGB):

Eine weitere Regelung in § 491a BGB sieht bei Vertragsschluss eine umfangreiche Unterrichtungspflicht zu den Einzelheiten der Vertragskonditionen vor. Hier sind folgende Informationen wichtig:

  • Name, Anschrift des Darlehensgebers,
  • Art des Darlehens,
  • effektiver Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz
  • Vertragslaufzeit, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
  • Gesamtbetrag und die Auszahlungsbedingungen,
  • alle sonstigen Kosten,
  • den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,
  • Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen,
  • das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
  • das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen,
  • die sich aus § 491a Abs. 2 des BGB, aus § 29 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte.

4. Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstoß:

Beachtet die Bank die Voraussetzungen nicht, ist der Darlehensvertrag zwar wirksam. Allerdings hat der Kreditnehmer Anspruch auf Schadensersatz. Des Weiteren können aufsichtsrechtliche Sanktionen, zum Beispiel §6 III KWG, drohen.

Rechtstipp: Wir prüfen umfassend, ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht. 


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