Verdachtskündigung wegen falscher Arbeitszeiterfassung (hier: Online-Login in Zeiterfassungsprogramm)

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. 28.03.2023 – 5 Sa 128/22 (ArbG Stralsund)


Für Arbeitnehmer gilt gerade auch bei bestehender Möglichkeit, sich online ins Arbeitzeiterfassungssystem des Arbeitgebers einloggen zu können, diese Pflicht ernst zu nehmen.

Entsprechend vorgenannter Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann dies ansonsten sogar ohne eine vorherige Abmahnung eine Verdachtskündigung bzw. eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich im entschiedenen Fall dazu verpflichtet, seine Arbeitszeit selbstständig zu erfassen. Bei Anwesenheit im Betrieb war dies mittels digitaler Dienstkarte am Zeiterfassungsgerät oder via Online-Zeiterfassung am PC zu besorgen. Zur Überzeugung des Gerichts loggte sich der Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem allerdings an einzelnen Tagen, an denen eine Homeofficezeit mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart war, online schon vor seinem Erscheinen am Arbeitsplatz zur Dokumentation seines Arbeitsbeginns ein. Die Zeitdifferenzen konnte der Arbeitnehmer im Ergebnis leider nicht hinreichend erklären.

Auch bei all den elektronischen Möglichkeiten zur Arbeitserfassung darf man nicht vergessen, dass vom Arbeitnehmer hierbei weiterhin Genauigkeit gefordert wird. Abweichungen zwischen erfasster und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit können als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen und als Arbeitszeitbetrug bewertet werden. Dies kann - wie hier - bis zum Verlust des Arbeitsplatzes und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.



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