Verfahrenswert Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren

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Der Verfahrenswert zur Folgesache Versorgungsausgleich wird durch das Gericht nach den gesetzlichen Wertvorschriften am Ende des Scheidungsverfahrens bindend festgesetzt. Der Wert ist von zwei Faktoren abhängig:

  • Nettoeinkommen der Ehegatten zur Zeit der Scheidungseinreichung und
  • Zahl der bestehenden Altersversorgungsanrechte.

1. Scheidungsverfahren ohne Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Wird im Scheidungsverfahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt, kommt der Mindestwert zum Ansatz, das sind 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 FamFG). Das geschieht auch dann, wenn die Ehegatten vorab notariell auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben, weil Gericht und Anwalt den Verzichtsvertrag auf seine Wirksamkeit und Angemessenheit prüfen müssen.

2. Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich

Wird der Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache im Scheidungsverfahren durchgeführt, holt das Gericht für jedes bestehende Versorgungsanrecht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte ein, die Gericht und Anwalt prüfen. Diese Auskünfte sind Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Der Verfahrenswert hängt in diesem Fall von der Anzahl der zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte ab. Für jedes Anrecht werden 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten berücksichtigt.

Beispiel

Einkommen Ehefrau: 2.600,00 EUR

Einkommen Ehemann: 2.400,00 EUR

Ehefrau hat 3 Versorgungsanrechte

Ehemann hat 4 Versorgungsanrechte

Insgesamt: 7 Versorgungsanrechte

Wert der Scheidung (ohne Kinder und ohne Vermögen):

3 x (2.600,00 + 2.400,00) = 15.000,00 EUR

Wert des Versorgungsausgleichs:

7 x 10 % von 15.000,00 EUR = 0,7 x 15.000,00 = 10.500,00 EUR

Hinweis

Der Kostenrechner zur Onlinescheidung auf meiner Internetseite ist auf Basis dieses Rechenwerkes erstellt worden, sodass Sie damit die Kosten des Verfahrens dort vorab ermitteln und erfolgte richterliche Wertfestsetzungen im Nachhinein prüfen können.


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