Verfall Urlaubsanspruch Niederlande zum 1. Juli 2021 - Was umfasst die Hinweispflicht für Arbeitgeber?

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, sollten daran denken, dass zum 1. Juli 2021 alle gesetzlichen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr verfallen. 

Das bedeutet, dass mit Ablauf des 30. Juni 2021 alle gesetzlichen Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgebaut haben, nicht mehr gelten. 

Aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer davor ordnungsgemäß gewarnt hat!

Hierzu stellen sich einige Fragen wie Was umfasst die Hinweispflicht? In welcher Form sollte man seine Arbeitnehmer am besten informieren? Was gilt für Grenzpendler und beim Homeoffice?


Für wen gilt der Verfall des Urlaubsanspruchs?

Von dem Verfall des Urlaubsanspruchs betroffen sind Mitarbeiter bzw. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeiten in den Niederlanden ausüben. Auch Grenzgänger, bzw. Grenzpendler sind also davon betroffen.

Wird die Arbeitsleistung (zum Beispiel im Home-Office) in den Niederlanden erbracht, gilt das sogar, wenn im Arbeitsvertrag eigentlich die Geltung des deutschen Rechts vereinbart wurde (zumindest für solche Regelungen, die dem Arbeitnehmerschutz dienen und die in den Niederlanden zwingend vorgeschrieben sind).


Welche Urlaubstage verfallen genau?

Grundsätzlich verfallen in den Niederlanden alle gesetzlichen Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgebaut haben, mit Ablauf des 30. Juni 2021. Am 1. Juli ist also im Zweifel der alte Urlaub weg!

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Die gesetzlichen Urlaubsansprüche verfallen nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ordnungsgemäß darüber informiert hat. Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre in den Niederlanden tätigen Arbeitnehmer daher rechtzeitig auf diese Verfallfrist hinweisen, um diesen die Möglichkeit zu geben, verbleibende Urlaubstage rechtzeitig aufzunehmen und diese Tage tatsächlich zur Erholung zu nutzen. 

Andernfalls (wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichend verständlicher Form nachgekommen ist) bleibt dem Arbeitnehmer sein Anspruch auf bislang nicht genommene gesetzliche Urlaubstage aus dem vergangenen Kalenderjahr nämlich voll erhalten!


Was ist, wenn die Hinweispflicht nicht erfüllt wurde?

Soweit gesetzliche Urlaubsansprüche mangels korrekt erfolgter Warnung an den Arbeitnehmer nicht verfallen, verjähren diese erst fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind, so die niederländische Rechtsprechung. Genau wie die außergesetzlichen (vertraglichen) Urlaubstage verjähren die gesetzlichen Urlaubsansprüche aus 2020 dann erst am 31. Dezember 2025.


Corona sorgt für angesparte Urlaubstage

In vielen Branchen gab es durch Corona Einschränkungen und sogar Betriebsschließungen. Die Reisebeschränkungen und vermehrtes Home-Office tun ihr Übriges, dass zur Zeit viel weniger Urlaub tatsächlich genommen wird als üblich. Wegen Corona haben viele Arbeitnehmer daher aktuell noch sehr viele Urlaubstage übrig. Umso wichtiger, sich mit der gesetzlichen Verfallfrist auseinanderzusetzen.


Juristische Empfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich auf den drohenden Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen hinweisen. Gegebenenfalls sollten Arbeitgeber sogar etwas später zusätzlich noch eine Erinnerung, etwa per E-Mail, hinterherschicken. 

Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich insofern, sich vom Arbeitnehmer den Erhalt sowie den Zeitpunkt des Zugangs dieser Hinweise bestätigen zu lassen. 

Nimmt der Arbeitnehmer trotz dieser Warnungen seine verbleibenden Urlaubstage nicht rechtzeitig in Anspruch, kann dieses Verhalten dann (soweit nicht Krankheitszeiten die Sache verkomplizieren) als Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Resturlaub gewertet werden.


Gibt es noch andere Optionen?

Den Urlaub einfach so abzugelten und auszuzahlen oder gar mit Krankheitszeiten zu verrechnen, ist nach niederländischem Recht unzulässig. Auch den Arbeitnehmer zwingen, seinen Resturlaub zu nehmen, kann der Arbeitgeber nicht. 

Betriebliche oder tarifliche Vereinbarungen, zum Beispiel Brückentage, etwa nach Christi Himmelfahrt, vorzuschreiben, sind dagegen grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.


Fazit

In Coronazeiten gilt mehr denn je: Arbeitgeber sollten die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer im Blick haben! Auch Arbeitnehmer sollten mit dem eventuellen Verfall von Alturlaub rechnen.


Haben Sie noch weitere Fragen zum grenzüberschreitenden Arbeitsrecht? Wir stehen Ihnen mit unserem zweisprachigen Team aus deutschen und niederländischen Anwälten gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie mich gern via Telefon oder Mail!

Foto(s): Shutterstock / Damsté


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