Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahreswechsel?

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Wir haben Anfang des Jahres einige empörte Anrufe von Arbeitnehmer*innen erhalten, die darüber berichteten, dass ihr übrig gebliebener Urlaub aus dem Jahr 2020 gestrichen wurde. Ist das so einfach möglich?

Eigentlich gilt der Grundsatz: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das ist aber bei § 7 Abs. 1 BUrlG nicht der Fall. Der sagt recht eindeutig: der Urlaub muss im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) der Urlaub nicht gewährt werden konnte. Also, ist er dann weggefallen?

BAG: Ohne konkreten Hinweis an Arbeitnehmer kann der Urlaub nicht verfallen

Nein sagt das Bundesarbeitsgericht! Und es vollzieht damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Der hat in seinem Urteil v. 06.11.2018, Az. C-684/16 entschieden, dass Urlaub nur verfallen kann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, den Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber ist im Zweifel verpflichtet, bevor der Anspruch verfällt, den Arbeitnehmer unmissverständlich aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen. Automatisch kann der Urlaub nicht mehr verfallen.

Was heißt das für Sie: checken Sie, wieviel Urlaubsansprüche Ihnen nach Ihren Aufzeichnungen noch zustehen. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, die Zahl der verbliebenen freien Tage zu nennen. Sollte Ihr Arbeitgeber darauf verweisen, dass Urlaub verfallen sei, müssen Sie sich wehren. Und im umgekehrten Fall als Arbeitgeber müssen Sie rechtzeitig darauf hinweisen, dass Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Sie müssen den betroffenen Arbeitnehmer konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen. Das sollte dokumentiert werden, damit es hinterher keine Diskussion gibt, wenn Urlaub verfallen soll.

Ein Sonderfall ist der Wegfall von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit. Hierzu haben wir einen eigenen Rechtstipp verfasst.

Sofern Sie in bei der Durchsetzung Ihrer Rechte Probleme haben, steht unser Beraterteam gerne an Ihrer Seite. Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren uns oder nutzen unsere Rechtsprodukte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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