Vergabe öffentlicher Aufträge (Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes; August 2015) Teil 1/4

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Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet („Amtsblatt der RS”, Nr. 68/2015), welches am 12. August 2015, abgesehen von den Bestimmungen über die Meldepflicht von Korruption, die ab 01. Januar 2016 angewandt werden, in Kraft getreten ist. 

Das Ziel der Gesetzesänderung ist eine weitere Stärkung des Systems der öffentlichen Auftragsvergabe (durch Steigerung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens der öffentlichen Auftragsvergabe und durch die Ermöglichung größeren Wettbewerbes unter den Bietern), sowie die Angleichung an die Richtlinien der Europäischen Union, die im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Laufe des Jahres 2014 angenommen wurden. 

Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf die interessantesten Änderungen aus Sicht der Bieter hin. 

I. Öffentliche Auftragsvergaben geringen Wertes

Mit den neuesten Änderungen wurde die Grenze für die öffentliche Auftragsvergabe geringen Wertes von 3.000.000 RSD auf 5.000.000 RSD erhöht. Konkret versteht man unter einer „öffentlichen Auftragsvergabe geringen Wertes” eine Auftragsvergabe, deren Schätzwert nicht höher als 5.000.000 RSD ist, wobei ebenfalls der gesamte Schätzwert gleichartiger Auftragsvergaben auf jährlichem Niveau nicht höher als 5.000.000 RSD ist. 

Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Ausschreibungsunterlagen auf dem Portal der öffentlichen Auftragsvergaben und ihrer Webseite zu veröffentlichen, wobei sie nun die gesetzliche Möglichkeit haben, mindestens 3 potenzielle Bieter zur Angebotsunterbreitung direkt einzuladen. 

Die Auftraggeber sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf Auftragsvergaben anzunehmen, deren Schätzwert unter 500.000 RSD liegt, vorausgesetzt der gesamte Schätzwert gleichartiger Auftragsvergaben liegt auf jährlichem Niveau unter 500.000 RSD.

II. Zusätzliche Informationen und Erläuterungen in Bezug auf die Angebotsvorbereitung

Dieser Teil enthält eine bedeutende Änderung, die das Verfahren zum Rechtsschutz der Bieter betrifft. Ein Interessent kann vom Auftraggeber Zusatzinformationen oder Erläuterungen über die Angebotsvorbereitung beantragen, wobei er nun den Auftraggeber auch auf eventuelle Mängel und Unregelmäßigkeiten in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen kann. Ein solcher vorherige Hinweis auf eventuelle Mängel und Unregelmäßigkeiten ist ein verbindlicher Antrag auf Rechtsschutz (für den Fall, dass sich der Auftraggeber weigert, die Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen), mit welchem die Verfahrensart, der Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder die Ausschreibungsunterlagen angefochten wird. 

III. Gesetzliche Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren öffentlicher Auftragsvergabe 

Die bisherige Anforderung, dass der Bieter keinem Verbot der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit unterliegt, wurde aus dem Gesetz gestrichen, da diese Anforderung in der Praxis sehr oft zum Ausschluss der Bieter bzw. der fehlerhaften Angebote aufgrund falschen Datums in den Bescheinigungen führte. Die Auftraggeber sind jedoch dazu verpflichtet, die Bieter aufzufordern, in ihrem Angebot ausdrücklich anzuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsabgabe keinem Verbot der Ausübung der Geschäftstätigkeit unterliegen. 

Des Weiteren haben die Auftraggeber die Möglichkeit, in den Ausschreibungsunterlagen eine eidesstattliche Erklärung vom Bieter vorauszusetzen, mit der er beweist, dass er die Anforderungen erfüllt (früher bestand eine solche Möglichkeit der Beweissicherung nur in Verfahren öffentlicher Auftragsvergabe geringen Wertes und in bestimmten Fällen von Verhandlungsverfahren, deren Wert nicht höher als 5.000.000 RSD ist, zu).


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