Schulplatzklage: Vergabe von Schulplätzen in Dresden – Schulleiter lernen nicht dazu

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Gerade haben die Ferien begonnen, dennoch steht der nächste Schulbeginn unweigerlich vor der Tür. Dieser Starttermin ist für viele Eltern und deren Kinder elementar, denn es geht darum, an welchem Gymnasium das Kind nach der Grundschule aufgenommen wird.

Am Gymnasium Bürgerwiese in Dresden standen 185 Bewerbern aber nur 158 verfügbaren Schulplätzen gegenüber. Um das Kapazitätsproblem zu lösen, wurde ein Auswahlverfahren durchgeführt und die Kriterien

  • Geschwisterkinder an der Schule
  • Kinder, die in einem Radius von 1,5 km zur Schule wohnen und
  • Sportler nach Regionalvereinbarung

festgelegt. Auf der Grundlage dieser Kriterien wurden 82 Schüler ausgewählt. Die Restplätze wurden in einem Losverfahren vergeben, ebenso die Plätze der Nachrückliste. Unser Mandant stand auf Platz 25 der Nachrückliste und wurde dann an das Gymnasium Seidnitz verwiesen, was weder seinem Zweit- noch dem Drittwunsch entsprach. 

In einem vor dem Verwaltungsgericht Dresden geführten Verfahren (Az.: 5 L 425/19) wurde nun für unseren Mandanten positiv beschieden: Das Gymnasium Bürgerwiese muss den Jungen aufnehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (SächsOVG) muss in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. 

Inwieweit die benannte Regionalvereinbarung des Gymnasiums Bürgerwiese mit Sportvereinen zur Auswahl herangezogen wurde, war weder bekannt, noch ist ein Verweis auf der Homepage des Gymnasiums zu finden und sei deshalb intransparent und in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen ist dies auch kein sachgerechtes Kriterium, wie bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2015 vom Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 5 L 546/15) in einem ähnlichen Verfahren entschieden wurde. 

In dem Auswahlverfahren wurden dennoch 15 Bewerber berücksichtigt, die den Nachweis erbracht hätten, bei einem mit der Schule kooperierenden Sportverein im Nachwuchssport aktiv zu sein, aber keinen der begehrten Schulplätze zu den sportbetonten Schulen, wie Sportgymnasium und Sportoberschule, erhalten hätten. 

Anhand der Vereinbarungen zum Zugang am Gymnasium Bürgerwiese für Dresdner Nachwuchssportler/innen konnte das Gericht nicht erkennen, welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein mussten, um einen Schüler nach dem Kriterium „Sportler nach Regionalvereinbarung“ aufzunehmen. Musste der Schüler an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung teilnehmen? Wann war er nur knapp gescheitert? Wer beurteilte, ob der Schüler in der Sportart mit einer festzustellenden Perspektive ausgestattet war? Oder verließ sich der Schulleiter auf die Gespräche mit Eltern und die Empfehlungen des Vereins, die für alle 15 Schüler vorlagen? Die Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden sah die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Schülers als nicht hinreichend konkret an, sondern als offen und weit formuliert. 

Das Gericht bemängelt auch, dass die Kooperationsvereinbarung nur Sportler/innen aus den Sportarten Fußball, Volleyball (männlich), Sportklettern und Eishockey betrifft, da dies Sportarten seien, für die das Gymnasium Bürgerwiese eine bevorzugte Aufnahme verabredet hatte. Es wurden auch nur Sportler/innen erfasst, die in einem bestimmten Verein aktiv sind. Dies alles führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Sportlern und Nichtsportlern sowie zu einer Ungleichbehandlung von Sportlern, die eine der genannten Sportarten in einem der genannten Vereine betreiben, und allen anderen Sportlern, die eine andere Sportart in einem Verein oder dieselbe Sportart in einem anderen Verein betreiben. Es sei nicht gerechtfertigt, bis zu einem Sechstel der Schüler eines Jahrganges aus bevorzugt aus vier Sportarten auszuwählen, da auch der Sport keine herausragende Rolle im pädagogischen Konzept des Gymnasiums Bürgerwiese spiele.

Auch das Auswahlkriterium „Radius von 1,5 km zur Schule“ sei nicht sachgerecht, da sich aus dem Radius nicht die Länge des Schulweges ergebe. Die Wegstrecke bietet aber einen Maßstab, der bei allen Schülern gleich angesetzt werden könne und daher sachgerecht sei.

Zudem sei der Ansatz eines Schulweges von 1,5 km im städtischen Raum zu eng, da nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes ein Schulweg bis zu einer Stunde zumutbar sei. Auch ob das Kriterium richtig angewandt wurde, ließ sich anhand der Angaben des Antragsgegners nicht feststellen, da mittels der vorgelegten Schülerlisten nicht nachvollziehbar war, ob bei allen Schülern die Wegstrecke geprüft wurde, da nur für einzelne Schüler die Wegstrecke angegeben war und eben nicht für alle.

Das Gericht rügt weiterhin, dass die Kapazitätsbegrenzung zweier Klassen nicht nachvollziehbar wurde. Von sechs gebildeten Klassen wurden vier mit 28 Schülern belegt und zwei Klassen mit nur 24 Schülern.

Fazit: Beim Verwaltungsgericht Dresden sind derzeit vier Verfahren anhängig, bei denen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Aufnahme an das Gymnasium Bürgerwiese angestrengt wird. Da allen Verfahren das gleiche fehlerhafte Auswahlverfahren zu Grunde lag, kann davon ausgegangen werden, dass die vier Schüler Zugang zu ihrem Wunschgymnasium erhalten. Es lohnt sich also, die Auswahlentscheidungen der Schulen kritisch zu hinterfragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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