Vergabe von Schulplätzen - Der Sportverein entscheidet!?

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Das Gymnasium Bürgerwiese in Dresden musste aus Kapazitätsgründen mit Beginn des neuen Schuljahres eine hohe Zahl an Bewerbern abweisen. Auf 165 Schulplätze kamen 255 Anmeldungen. Gegen die ablehnenden Entscheidungen der Schule haben sich mehrere Eltern für ihre Kinder mit Erfolg gewehrt. In den – auch durch uns eingeleiteten – verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass Kinder aufgrund von angeblichen Kooperationsvereinbarungen mit Sportvereinen bevorzugt aufgenommen werden. Auf diesem Wege wurden bereits 25 Kinder vorab aufgenommen. Neben dem „Geschwisterkind-Bonus“ entscheidet dann im Übrigen allein das Losverfahren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (SächsOVG) muss in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Es stellte sich nun die Frage, ob die Mitgliedschaft in einem bestimmten Sportverein ein sachgerechtes Kriterium sein kann, um über die Aufnahme eines Schülers zu entscheiden. In dem Verfahren wurden durch das Gymnasium Bürgerwiese einige Kooperationsvereinbarungen mit Sportvereinen vorgelegt, woraus sich ergeben hat, dass einzelnen Sportvereinen hier Plätze vorab zur Verfügung gestellt werden und Bewerbungen aus dem jeweiligen Verein bevorzugt zu behandeln sind.

Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden hat mit Beschluss vom 15.07.2015 (Az.: 5 L 546/15) entschieden, dass das Auswahlkriterium „Kooperation mit Sportvereinen“ kein sachgerechtes Kriterium darstellt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Schulleiter zu entscheiden habe, wer aufgenommen werde. Hier wurden jedoch Schüler aufgenommen, die durch Sportvereine vorgeschlagen worden sind, so dass die Auswahlentscheidung auf die Vereine delegiert worden ist.

Das Gericht rügt weiterhin, dass sich der besondere Charakter des Leistungssportes nicht in der Präsentation der Schule widerspiegelt. Der Sport spielt allenfalls als Profilfach in den Klassen 8-10 eine besondere Rolle, an einer vertieften Ausbildung fehlt es jedoch, so dass auch ein Leistungskurs Sport nicht angeboten werden kann. Bei dem Gymnasium Bürgerwiese handelt es sich gerade nicht um eine sportbetonte Schule wie das Sportgymnasium in Dresden.

Das VG Dresden hat insgesamt 8 Schüler vorläufig in die 5. Klassen „eingewiesen“, die nun als zusätzliche Kinder zu beschulen sind. Das Gericht hat es hier auch aus baulicher Sicht für unbedenklich erachtet, wenn 29 Kinder in einer Klasse unterrichtet werden.

Die Bildungsagentur hat gegen den Beschluss Beschwerde zum OVG erhoben, die Beschwerde wurde aber als unzulässig zurückgewiesen, da diese verfristet gewesen ist. Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der Frist von 2 Wochen eingegangen. Dem zuständigen Mitarbeiter war nicht bekannt, dass der Beschluss zuvor bereits per Fax übersandt worden ist und mit dessen Zugang die Frist bereits zu laufen begonnen hat.

Auch mit dem nächsten Schuljahr sind Auswahlentscheidungen bei nicht ausreichenden Kapazitäten zu überprüfen – Pädagogen verteilen anders als Juristen!

RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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