Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch an Kindern – Anklage, Vorladung, Prozess

  • 3 Minuten Lesezeit

Dem Angeklagten wird Vergewaltigung und sexueller Missbrauch an Kindern von insgesamt 17 Taten in der Zeit von Januar 2017 bis März 2018 vorgeworfen.

Seit Montag, dem 23.07.2018 steht der Angeklagte nun vor Gericht. 

Der Prozess wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs sowie Herstellung von Kinderpornografie wird am 26. Juli fortgesetzt, ein Urteil ist für den 23. August angesetzt.

Sexueller Missbrauch an Kindern gem. § 176 StGB 

§ 176 StGB bestraft denjenigen, der sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.

Opfer einer Tat nach § 176 StGB kann nur ein Kind sein, also eine Person unter 14 Jahren. Dabei kommt es weder auf die sexuelle Erfahrenheit des Kindes an, noch, ob das Kind die sexuelle Natur der tatbestandlichen Handlung wahrnimmt.

Tathandlungen sind sowohl sexuelle Handlungen, die der Täter an einem Kind vornimmt, als auch sexuelle Handlungen die der Täter an sich von einem Kind vornehmen lässt.

Die sexuellen Handlungen müssen mit unmittelbaren Körperkontakt vollzogen werden.

Bei einer sog. Erheblichkeitsschwelle sind geringere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen, jedoch sollte beachtet werden, dass es im Umgang mit Kindern zu vielen Körperkontakten kommen kann, deren sexuelle Natur und Erheblichkeit nur im Einzelfall betrachtet werden kann.

Für die 2. Alternative, das Sichgewährenlassen, spielt es keine Rolle, von wem die Initiative ausgeht. Erfasst ist auch ein Gewährenlassen.

Schwerer sexueller Missbrauch an Kindern gem. § 176 a StGB 

§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine Qualifikation zum Missbrauch an Kindern gem. § 176 StGB.

Qualifiziert wird die Straftat dadurch, dass der Täter, der über 18 Jahre alt sein muss, den Beischlaf mit einem Kind vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder der Täter das Kind in die Gefahr einer schwereren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB 

Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der in § 177 StGB geregelten Delikte dar.

Damit überhaupt eine Vergewaltigung angenommen werden kann, muss somit zunächst ein Fall des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 3 StGB vorliegen.

Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs.2 Nr. 1 StGB ist dann gegeben, wenn jemand mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Ausgang des Verfahrens 

Das Gesetz sieht bei einer Vergewaltigung ein Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Auch bei sexuellen Missbrauch von Kindern sieht das Gesetz einen Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe vor.

Somit liegt der Strafrahmen zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Eine Bewährung ist damit ausgeschlossen.

Bereits am ersten Verhandlungstag ließ sich der Angeklagte dahingehend geständig ein, dass er die Tochter einer Bekannten missbraucht hat und dies auch fotografisch festgehalten hat. Ein Geständnis wirkt sich in der Regel strafmildernd bei der Strafzumessung aus.

Eine Vergewaltigung bestreitet der Angeklagte.

Der Angeklagte sitzt bereits seit Anfang März 2018 in Untersuchungshaft. Die mittlerweile fast sechs Monate Untersuchungshaft werden bei einem Urteil der gleichen Tat, weswegen man in Untersuchungshaft genommen worden ist, berücksichtigt.

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich bundesweit Mandanten in diesem Deliktsbereich. Als Beschuldigter sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat holen. Über Ihre Möglichkeiten können wir gern in einem ersten Termin oder Telefonat sprechen.

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf Vergewaltigung/sexueller Missbrauch
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Untersuchungshaft/Festnahme wegen Vergewaltigung/sexueller Missbrauch
  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Pflichtverteidigung bundesweit möglich
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision möglich 

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema