Vergewaltigungsfall Rebecca (Opferhilfe in Augsburg)

  • 2 Minuten Lesezeit

Laut Medienberichten (z.B. Focus Online) hat der unter Führungsaufsicht stehende, mehrfach wegen Vergewaltigung und räuberischer Erpressung vorbestrafte 28 Jahre alte Sexualstraftäter Mario B. die 17-jährige Rebecca aus Rostock verschleppt , drei Tage gefangen gehalten und mehrfach vergewaltigt. Der mutmaßliche Täter war laut Focus Online bereits als 14-Jähriger unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt worden; in der Pressekonferenz rechtfertigte der Staatsanwalt das Vorgehen der Behörden wie folgt:

„Er hat sich bislang gut bewährt. Er hat eine Ausbildung zum Koch absolviert und es traten keinerlei Auffälligkeiten hervor, die Anlass zu der Annahme gaben, dass er weitere Straftaten begehen wird, insbesondere Sexualdelikte."...

Der Verfasser des Rechtstipps ist seit 2001 als Opferanwalt, u.a. auch für die Opfersch8utzorganisation „Weisser Ring" tätig. Nach dessen Ansicht zeigt sich in dem Fall deutlich, dass das Instrument der Führungsaufsicht, welches in §§ 68ff. StGB gesetzlich geregelt ist, für Sexualstraftäter unzureichend ist: Es darf eben nicht ausreichen, dass der Täter keinerlei Auffälligkeiten zeigte. Erforderlich ist vielmehr eine intensivere Prüfung der Gefährlichkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04. Mai 2011 (BGBl I 1003) die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung zwar für verfassungswidrig erklärt. Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Normen sind jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, spätestens bis zum 31.Mai 2013, anzuwenden. Dies darf aber  nach Ansicht des Verfassers nicht dazu führen, dass Sexualstraftäter bereits vor Inkrafttreten einer neuen Regelung grundsätzlich entlassen werden, wenn sie keine Auffälligkeiten zeigen. 

In vielen Fällen widersprechen sich die Opfer leider in ihren eigenen Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Teilweise sind Befragungen eines weiblichen Opfers bereits deshalb schwierig und verworren, da sie sich einem männlichen Beamten nicht öffnen können. Ein Opferanwalt sollte auch ohne besonders geäußerten Wunsch des Opfers darauf hinwirken, dass eine weibliche Beamtin oder Psychologin des Fachdezernats der Kriminalpolizei die Opferbefragungen durchführt. Daher sollte bereits vor der ersten Befragung der Rat eines versierten Opferanwalts eingeholt werden.

Soweit die Kosten nicht durch die Staatskasse übernommen werden, kann bei Vorliegen geringer Vermögensverhältnisse ein Antrag auf Übernahme durch den Weissen Ring erfolgen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema