Opferhilfe und Opferschutz im Strafverfahren

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Sie oder einer Ihrer Angehörigen sind Opfer von Gewalt geworden? In einem solchen Fall ist es von besonderer Bedeutung, dass Sie nicht alleine gelassen werden und Ihnen durch eine kompetente Beratung wirksam geholfen wird.

Die Interessen der Opfer in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass Ihnen mehr Rechtezukommen, war und ist ein wichtiges rechtspolitisches Ziel, welches ich unterstütze. Zahlreiche Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre haben die Situation der Opfer weiter verbessert und haben dazu geführt, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der Strafprozessordnung hat. Opfer sind Menschen, die oftmals großen seelischen Belastungen ausgesetzt sind und denen mit viel Einfühlungsvermögen begegnet werden muss. Ein Meilenstein für den Opferschutz ist die Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung. Damit bekommen besonders schutzbedürftige Opfer zusätzlich die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. Opfer einer Straftatsind aufgrund des Opferschutzgesetzes berechtigt, sich bereits am Strafverfahren als Nebenkläger zu beteiligen und dort ihre Interessen gegenüber dem Täter wahrzunehmen. Sie können sich zum Beispiel schon im Ermittlungsverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen, Strafanträge abgeben und haben ein Anhörungsrecht. Unabhängig davon können Opfer gegenüber dem Täter vor den Zivilgerichten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bereits im Strafverfahren besteht durch das sogenannte Adhäsionsverfahren, das den Opfern die Möglichkeit gibt, unmittelbar im Anschluss an das Strafverfahren ihre Schadensersatzansprüche gegen den Täter gerichtlich festzustellen. Zudem gibt es die Möglichkeit in einem Gewaltschutzverfahren vor Gericht Maßnahmen zu treffen, um das Opfer vor weiteren Verletzungen zu schützen; beispielsweise kann es dem Täter verboten werden, die Wohnung des Opfers zu betreten, Verbindung zu ihm aufzunehmen oder sich ihm zu nähern. Haben Täter und Opfer einen gemeinsamen Haushalt geführt, steht dem Opfer grundsätzlich auch ein Anspruch darauf zu, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Entsprechende Anordnungen können die Gerichte bereits auch dann treffen, wenn der Betroffene nicht Opfer einer Gewalttat wurde, er aber widerrechtlich mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit bedroht wurde. Gerne werde ich mich dafür stark machen Ihre rechtlichen Möglichkeiten wahrzunehmen und vollumfänglich durchzusetzen.

Es gibt zahlreiche Hilfsorganisationen, die sich der Betreuung und Beratung von Menschen widmen, die Opfer einer Straftat geworden sind. Die größte in Partnerschaft mit uns agierende Organisation ist beispielsweise der „WEISSE RING e.V.“. Er bietet neben einem bundesweiten System von Anlaufstellen für Kriminalitätsopfer u. a. auch Beratungsschecks für die kostenlose Erstberatung bei einem frei gewählten Anwalt sowie ein rund um die Uhr besetztes „Opfertelefon“ an.

Mir ist es wichtig Ihre Situation als Kriminalitätsopfer zu verbessern indem ich Ihnen rechtliche Hilfe anbiete und Sie  erfolgreich verteidige. Sie erreichen mich unter 0341/3378021.

-Ihre Frau M. Dorn, Rechtsanwältin



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