Vergleich mit Pumuckl stellt Beleidigung dar
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[image]Wer einen Polizisten als Pumuckl bezeichnet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Schließlich wird der Beamte zu einer Witzfigur gemacht und dessen Ehre angegriffen. Welches Kind kennt ihn nicht, den „Kobold mit dem roten Haar"? Seit vielen Jahren begeistert der freche Pumuckl die kleinen Kinder. Wer jedoch einen Erwachsenen als Pumuckl bezeichnet, muss sich warm anziehen: Denn der Vergleich mit der beliebten Fernsehfigur drückt eine Missachtung aus und wird bestraft. Das hat nun das Amtsgericht (AG) Regensburg entschieden.
Polizistin mit Pumuckl verglichen
Nach einem Fußballspiel suchte ein Fan einen Biergarten auf, wo er auf Anhänger der gegnerischen Fußballmannschaft traf. Es kam daraufhin zu einer lauten Auseinandersetzung. Als die Polizei versuchte, den Streit zu schlichten, beschimpfte der Fan die Polizeihauptmeisterin vor allen Anwesenden mit: „Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?" Die Frau stellte deswegen Strafantrag wegen Beleidigung.
Ehre der Frau wurde verletzt
Das AG verurteilte den Fan wegen Beleidigung nach den §§ 185, 194 I, III StGB (Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Schließlich hat der Mann die Polizistin mit einem männlichen Kobold gleichgesetzt und vor sämtlichen Biergartenbesuchern zu einer Witzfigur machen wollen. Dass der Vergleich die Ehre der Frau schädigen sollte, wurde ferner durch den Zusatz „... heute auch was zu sagen?" deutlich. Erschwerend kam hinzu, dass die Polizistin vor vielen Anwesenden beleidigt wurde. Somit wurde sowohl der menschliche Achtungsanspruch als auch der Autoritätsanspruch der Polizistin verletzt.
(AG Regensburg, Urteil v. 30.10.2012, Az.: 24 Ds 125 Js 16800/12)
(VOI)
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