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Amtsgericht – was Sie wissen und beachten müssen!

Das Amtsgericht (kurz: AG) ist ein ordentliches Gericht, das als erste Instanz über Rechtsstreitigkeiten aus dem Zivilrecht und aus dem Strafrecht entscheidet. Es ist im gerichtlichen Instanzenzug die niederste Stufe. Die nächste höhere Instanz nach dem Amtsgericht ist das Berufungs- und Beschwerdegericht Landgericht (LG).

Gesetzliche Regeln zum Amtsgericht finden sich in den §§ 22 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Beim Amtsgericht wird die Entscheidung grundsätzlich durch einen Einzelrichter getroffen. Das sog. Schöffengericht ist ebenfalls am Amtsgericht ansässig und besteht regelmäßig aus drei Personen: einem Richter, der gleichzeitig den Vorsitz hat und zwei Schöffen als Beisitzer (ehrenamtliche Laien-Richter). Richter kraft Auftrag oder Richter auf Probe dürfen am Amtsgericht beschäftigt werden.

In die Zuständigkeit des AG fallen im Bereich des Zivilrechts Streitigkeiten aus dem Mietrecht, Kindschaftsrecht, Unterhaltsrecht und allen Zivilrechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro. Bei einem höheren Streitwert ist das Landgericht in erster Instanz zuständig. Das Amtsgericht ist auch in verschiedene Abteilungen untergliedert. Beispiele: Vollstreckungsgericht, Familiengericht, Insolvenzgericht, Vormundschaftsgericht und Registergericht. Im Bereich Strafrecht ist das AG für Vergehen zuständig, nur ausnahmsweise auch für Verbrechen, wenn keine Zuständigkeit eines höheren Gerichts (z.B. Landgericht, Oberlandesgericht) gegeben ist.


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