Verhalten bei einem sogenannten Bagatellunfall

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundregel Nr. 1: Es gibt keinen Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden liegt nach landläufiger Meinung vor, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Die Schadenshöhe können Sie jedoch nicht beurteilen, da Sie kein Sachverständiger sind; schon gar nicht in einer Stresssituation, wenn ein Schaden an einem anderen Fahrzeug entstanden ist und Sie involviert sind.

Die Unfallstelle ist umgehend zu räumen, sofern ein Bagatellunfall vorliegt. Die Gerichte gehen hier jeweils von Werten zwischen 750,00 € und 1.000,00 € aus. Fertigen Sie in jedem Fall Fotos von der Unfallstelle an, da Sie die Schadenshöhe vor Ort nicht beurteilen können.

Besonders gefährlich: Die Unfallflucht

Nach § 142 StGB wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. 

Den Vorwurf der sog. „Fahrerflucht“ sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ein unbeachtlicher Bagatellschaden, der den Tatbestand Unfallflucht ausschließt, liegt i. d. R. bei unter 50,00 €, also in der Praxis so gut wie gar nicht vor. 

Wenn ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1500,00 € je nach Gerichtsbezirk unter Beachtung der allgemeinen Preissteigerungen) gegeben ist (weitere sog. Bagatellschadensgrenze), wird nach §§ 111a StPO, 69, Abs. 2, Nr. 3 StGB i. d. R. die Fahrerlaubnis entzogen. Beim Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um einen so genannten Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bekanntlich reicht die Hinterlassung einer Zettelnotiz nicht aus. Die Wartepflicht wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei größeren Schäden. 

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereithalten. 

Schadensersatz, Recht auf einen Gutachter, Kaufrecht:

Die Wertgrenze für das Recht, Ihr Fahrzeug begutachten zu lassen, liegt bei einer Schadenshöhe von ca. 1.000,00 €. Dann sind Ihnen auch Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Bei einem Schaden ab 1.000,00 € aufwärts liegt auch ein sog. Unfallschaden vor, der beim Verkauf des Fahrzeugs anzugeben ist.

Die Rechtsprechung passt die Wertgrenzen zwar langsam an, da die Fahrzeuge jedoch immer komplexer werden, empfehle ich Ihnen, im Schadensfalle stets die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und die professionelle Begutachtung des Fahrzeugs. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Wichtig: Wählen Sie selbst einen Gutachter. Lassen Sie es niemals zu, dass die gegnerische Versicherung Ihr Fahrzeug begutachtet.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltsverein.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema