Verjährung eines Anspruchs auf BU -Rente

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Viele Versicherten fällt es schwer, sich zu einem Leistungsantrag auf private Berufsunfähigkeitsrente durchzuringen. oder sich gegen eine Leistungsablehnung zu wehren. Psychische Erkrankungen oder generell die Hoffnung, wieder leistungsfähig zu werden, aber auch eine Abneigung, sich mit den umfangreichen Fragebögen und "Papierkram" zu befassen, kann hierbei eine Rolle spielen.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom April 2019, das sogenannte Stammrecht auf Leistung kann verjähren. Bezogen auf einen bestimmten Versicherungsfall, d.h. Eintritt der Berufsunfähigkeit aufgrund einer konkreten Erkrankung steht der versicherten Person ein Leistungsanspruch zu, der insgesamt verjähren kann. 

Es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.  Die Verjährungsfrist beginnt mit der Leistungsablehnung durch den Versicherer zu laufen.  Ist die Verjährung eingetreten, können auch die aktuellen Rentenansprüche, also auch die Renten, noch nicht 3 Jahre zurückliegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Tritt aufgrund einer neuen Erkrankung/Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall ein, entsteht ein neues Stammrecht.

Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten, bevor Sie einen Leistungsantrag einreichen, und vor allem: Zögern Sie nicht zu lange, sich gegen eine Leistungsablehnung zu wehren. 

Eine Unterstützung beim Leistungsantrag hilft Ihnen, dabei,  korrekte und rechtssichere Angaben zu machen und einen Rechtsverlust, z.B. durch Verjährung, zu verhindern.

 


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