Verjährung von Forderungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Abseits der Tatsache, dass Unternehmen ein funktionierendes Forderungsmanagement aufbauen sollten, um jeweils zeitnah die eigenen Zahlungsansprüche durchsetzen zu können, sollte vor Jahresablauf eine erneute Überprüfung der offenen Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüft werden. Ansonsten droht vielen Gläubigern - ein unnötiger - Rechtsverlust - zum Jahresende. Offene Forderungen wären dann, ungeachtet der Höhe der Forderungen, nicht mehr durchzusetzen.

Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde durch den Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren auf nur noch 3 Jahre verkürzt. Der kürzeren Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen dabei insbesondere auch Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen.

Einige wichtige Verjährungsfristen

Privatrechtliche Ansprüche, wie z. B. der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, der Sachleistungsanspruch des Käufers, der Vergütungsanspruch beim Werkvertrag, der Herstellungsanspruch des Bestellers beim Werkvertrag oder der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete usw. haben grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die Frist zum Jahresende beginnt.

Ansprüche aus der Gewährleistung aus Kaufverträgen oder aus Werkverträgen über Arbeiten an einer Sache haben hingegen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist bei Ablieferung/Übergabe oder der Abnahme der Sache beginnt.

Aber es gibt daneben auch andere Fristen, wie z. B. die Gewährleistung aus Kaufverträgen über Bauwerke und Baustoffe, die einen Mangel verursacht haben (2 Jahre), Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (6 Monate), wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Aufwendungsersatzansprüche (6 Monate) oder Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (30 Jahre), um nur einige Beispiele der unterschiedlichen Verjährungsfristen zu benennen. Hinzu kommt, dass die Fristberechnung differiert von dem Beginn der Verjährungsfrist am Jahresende bzw. von dem eigentlichen Entstehen des Anspruchs, so dass einige Verjährungsfristen auch im Laufe des Jahres enden können.

Um den drohenden Rechtsverlust zu vermeiden, sollte daher frühzeitig eine anwaltliche Überprüfung erfolgen, um ggf. verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten zu können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann dann in der Folge seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen. Ein Rechtsverlust, der bei einer frühzeitigen Beratung vermeidbar ist.

Sprechen Sie uns an! Wir helfen Ihnen gerne und stehen bei entsprechenden Rückfragen bzw. bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne als Ihr Partner an Ihrer Seite!

- Schwede -

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schwede

Beiträge zum Thema