Achtung! Verjährung von Forderungen!

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Achtung Verjährung!

Gerade in Pandemiezeiten sollten Wirtschaftsunternehmen das Thema Verjährung im Blick halten.

Die gesetzlich normierte Verjährung dient letztlich dem Rechtsfrieden und soll dafür sorgen, dass Schuldner nicht jahrzehntelang mit offenen Forderungen konfrontiert werden sollen.

Der Kerngrundsatz der Verjährung ist in § 195 BGB geregelt, der grundsätzlich für eine Vielzahl von Forderungen eine Verjährung von 3 Jahren vorsieht.

Dabei ist zu beachten, dass gemäß dieser Vorschrift die Forderungen zum Ende des jeweiligen 3. Jahres verjähren.

Ist beispielsweise eine Forderung im Jahr 2018 entstanden, so verjährt diese mit Ablauf des 31.12.2021 mit der Folge, dass ein Schuldner später die sogenannte Einrede der Verjährung geltend machen kann und die Forderung somit nicht mehr gerichtlich festgestellt werden kann.

Zu beachten ist auch, dass bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung der Mahnbescheid oder die Klage auch innerhalb der Verjährungsfrist noch zugestellt werden sollte, so dass Ansprüche, die kurz vor einer Verjährung stehen, rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden sollten.

Erst nach Titulierung der Forderung durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil ist die Forderung für 30 Jahre gesichert und somit für diesen Zeitraum vollstreckbar.

Grundsätzlich kennt das deutsche Recht auch längere Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren. Dies gilt insbesondere für Verjährungsfristen betreffend Grundstücke.

Es ist allerdings zu beachten, dass es neben der Grundregel des § 195 BGB auch wesentlich kürzere Verjährungsfristen gibt, wie beispielsweise im Mietrecht gemäß

§ 548 BGB.

Dort ist normiert, dass Ersatzansprüche des Mieters oder auch Vermieters dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber bereits in 6 Monaten nach Beendigung und Rückgabe der Mietsache verjähren.

Diese Vorschrift wird oft nicht korrekt beachtet, so dass Ansprüche verloren gehen.

Kürzere Verjährungsfristen gelten beispielsweise auch im Reisevertragsrecht oder bei Speditionsverträgen.

Wenden Sie sich im Zweifelsfall an uns!  Wir beraten Sie Sie hinsichtlich der Verjährung Ihrer speziellen Forderung  und sichern Ihre Ansprüche durch Mahnbescheid oder Klage und führen danach, sofern erforderlich, auch das Zwangsvollstreckungsverfahren durch.

Kanzlei Dr. Dohr und Kollegen aus Krefeld



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