Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen - Vorsicht!

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Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren in vier Jahren. Richtig. Aber auch falsch. Denn wer nach den Verjährungsfristen für z. B. Forderungen der Krankenkassen fragt, der will meistens wissen, ob die Krankenkasse nach 10 oder 15 Jahren plötzlich vollstrecken kann (m. a. W.: Ob das Hauptzollamt im Auftrag der Krankenkasse plötzlich vor der Tür stehen oder noch schlimmer das Konto pfänden darf).

Hier zeigt sich der Unterschied zwischen materiellem Recht (nämlich dem Sozialversicherungsbeitrag) und formellem Sozialrecht (nämlich dem ursprgl. Feststellungsbescheid). Formelles Sozialrecht ist in einem eigenen SGB geregelt, dem SGB X (Sozialverwaltungsverfahrensrecht). Jede Forderung, jede Feststellung der Krankenkasse war nämlich ursprünglich mal als Bescheid an den Beitragsschuldner adressiert; z. B. "Sie sind als freiwilliges Mitglied versichert und zahlen Beiträge nach der Mindestbemessungsgrenze " o. ä. Vielleicht denken Sie "So ein Unsinn. Ich hab' doch nichts, wie können die mich so hoch einstufen?" und ignorieren den "Brief".  Als nächstes erhalten Sie - meist nach einigen Jahren, wenn der Beitragsbescheid zu verjähren droht - einen weiteren "Brief" der Krankenkasse. "Sicherlich haben Sie übersehen, Ihre Beiträge zu zahlen ..."  Ganz am Ende des Schreibens findet sich meist der kleingedruckte Hinweis: "Wenn Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sind …" oder "Sie haben Fragen? Gerne können Sie widersprechen." Wieder legen Sie das Schreiben beiseite. "So ein Unsinn. Ich habe doch kein Geld" und vergessen das Ganze. Mit fatalen Folgen: Der vermeintlich sinnlose Brief ist ein Bescheid und der Bescheid wird rechtskräftig. Dieser Bescheid hat aber den immensen Nachteil, daß er nicht in vier Jahren verjährt, - sondern in dreißig, § 52 Abs. 2 SGB X (Nicht zu verwechseln mit der Verjährung von Erstattungsbescheiden, § 50 SGB X). Ein weiterer Nachteil ist: ein Bescheid ist ein Vollstreckungstitel. Was im Zivilrecht erst mühsam vor Gericht erstritten werden muß, nämlich ein Urteil, das hat die Behörde hier schon in der Hand. Und es wird rechtskräftig, indem der Adressat sich dagegen nicht wehrt.

Natürlich kann der Beitragsschuldner sich immer darauf zurückziehen, daß er eine Versicherung an Eides statt abgibt, zahlungsunfähig zu sein.

Ein Bescheid hat aber u. U. noch viel unangenehmere Folgen: § 52 SGB I erlaubt es einem Sozialleistungsträger, einen anderen Leistungsträger zur Verrechnung zu ermächtigen. Was so bombastisch klingt, heißt nichts anderes als: Solange der Bescheid nicht verjährt ist – also dreißig Jahre lang – kann die Krankenkasse eine andere Behörde beauftragen, diese Forderung "einzutreiben", indem sie verrechnet wird. Wenn also der Beitragsschuldner 30 Jahre später seine Altersrente beantragt, dann kann die Rentenversicherung sagen: "Sie bekämen zwar € 2000,- monatlich an Rente, aber Ihre ehemalige Krankenkasse hat uns ermächtigt, die offenen Beitragsansprüche bis zur Hälfte Ihrer laufenden Rente aufzurechnen. Sie bekommen nur € 1000,- monatlich, bis die Forderung getilgt ist."

Einziger Ausweg: Wenn der Rentner nachweist, daß er ansonsten von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung leben müßte, dann ist eine Aufrechnung nicht möglich.

Das heißt für Sie: Nicht zurücklehnen und "vergessen", sondern direkt den Beitragsbescheid prüfen lassen. Dazu können Sie mich gerne kontaktieren.


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