Verkauf der STEAG rückt näher – was bedeutet dies für die Beschäftigten? | Fachanwalt für Arbeitsrecht informiert

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Der Stromerzeuger STEAG mit Sitz in Essen soll in den kommenden Monaten verkauft werden. Zuvor soll eine Umstrukturierung des Unternehmens erfolgen.

Dies wirft für die Beschäftigten die Frage auf, welche Auswirkungen ein Verkauf des Unternehmens auf ihre Arbeitsplätze haben wird und welche Rechte sie bei einem Betriebsübergang haben.

Das Gesetz schützt Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs. Nichtsdestotrotz kommen betriebsbedingte Kündigungen und Abfindungsangebote im Kontext von Unternehmensverkäufen häufig vor. Falls Sie davon betroffen sind, helfen unsere Anwälte Ihnen gerne weiter“, erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Patrick Balduin.

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Die wichtigsten Punkte zum Verkauf der STEAG:

  • Die STEAG GmbH wird in den kommenden Monaten verkauft. Dies entschieden die Stadtwerke Bochum, Dinslaken, Dortmund, Duisburg, Essen und Oberhausen
  • Der Verkauf, der zunächst für Ende 2023 angesetzt war, soll nun früher stattfinden
  • Zuvor soll das Unternehmen neu strukturiert werden, um für Investoren interessanter zu werden. So sollen der Bereich der regenerativen Energien von dem der Kohlestromerzeugung getrennt werden
  • Während die Nachfrage nach Kohlestrom steigt, ist die STEAG, die zwar Gewinne macht, jedoch hoch verschuldet
  • Die Beschäftigten der STEAG fragen sich, welche Auswirkungen ein Verkauf auf ihre Arbeitsplätze haben wird
  • Bei einem Unternehmensverkauf sind die Arbeitnehmer gut geschützt. Ihre Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich bestehen und sie haben Informationsrechte hinsichtlich des Betriebsübergangs
  • Außerdem verfügen sie über ein Widerspruchsrecht, damit das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber bestehen bleibt
  • Ein solcher Widerspruch lohnt sich allerdings oftmals nicht, da der alte Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen darf, insbesondere, wenn er die alten Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen kann
  • Im Falle von Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindungsangebot sollten STEAG Beschäftigte sich wie alle Arbeitnehmer an einen Arbeitnehmeranwalt wenden
  • Dieser prüft alle rechtlichen Optionen, findet Wege, die Kündigung anzugreifen und erzielt eine faire Abfindungssumme
  • Sind Sie Beschäftigter bei der STEAG und haben arbeitsrechtliche Probleme? Wenden Sie sich gerne an uns. 

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Geplanter Verkauf des Stromerzeugers STEAG

Der Energieversorger STEAG GmbH mit Sitz in Essen wird verkauft. Dies entschieden bereits im letzten Jahr die Stadtwerke Bochum, Dinslaken, Dortmund, Duisburg, Essen und Oberhausen als Eigentümer des Unternehmens.

Obwohl der Verkauf ursprünglich für Ende 2023 angesetzt war, soll dieser nun früher erfolgen. Derzeit werden wohl mit Unterstützung einer Bank potenzielle Investoren gesucht.

Zuvor soll das Unternehmen umstrukturiert werden, um für Kaufinteressenten attraktiver zu werden. So sollen die Geschäftsbereiche der regenerativen Energien und der Kohlestromerzeugung voneinander getrennt werden.

Nichtsdestotrotz streben die beteiligten Kommunen an, das Unternehmen, welches über 2 Milliarden Euro wert sein könnte, als Ganzes zu verkaufen.

Für die Attraktivität des Stromerzeugers aus dem Ruhrgebiet sei laut einem Sprecher des Energieunternehmens anzuführen, dass aktuell Gewinne erzielt würden. Auch verweist man auf Steigende Preise für Erdgas und den damit einhergehenden Anstieg der Nachfrage nach Kohle.

Andererseits könnte jedoch insbesondere die hohe Verschuldung der STEAG ein Problem darstellen.


Welche Auswirkungen wird der Verkauf auf die Arbeitsplätze haben?

Ob vollständig oder teilweise – der Verkauf des Versorgers stellt die circa 5.700 Beschäftigten vor die Frage, welche Folgen er für ihre Arbeitsplätze nach sich zieht. Auf diese Frage kann man jedoch momentan keine konkrete Antwort geben.

Ob die geplante Umstrukturierung Arbeitsplätze tangiert und der zukünftige Eigentümer nicht zuletzt angesichts der Verschuldung des Stromerzeugers einen Teil der Stellen rationalisieren und Entlassungen vornehmen wird, bleibt unklar, jedenfalls bis ein Investor gefunden worden sein wird.

Dies führt selbstredend zu Unsicherheit bei der Belegschaft und damit einhergehend zu der wichtigen Frage, welche Rechte Arbeitnehmer im Falle eines Unternehmensverkaufs haben.


Welche Rechte haben die STEAG Beschäftigten bei einem Verkauf?

Zunächst gilt im Falle der Übernahme eines Unternehmens, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Eigentümer übergehen. Dies wird in § 613a BGB geregelt.

Der neue Arbeitgeber tritt damit in die Rechte und Pflichten des alten ein und muss seinen Mitarbeitern weiterhin ihre Löhne zahlen. Diese Regelung würde auch im Falle eines Voll- oder Teilverkaufs der STEAG gelten.

Die Beschäftigten haben darüber hinaus das Recht, über den Übergang des Betriebs umfassend informiert zu werden.

Zudem haben Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang ein Widerspruchsrecht. So können sie dem Übergang widersprechen, sodass ihr jeweiliges Arbeitsverhältnis mit dem vorherigen Arbeitgeber bestehen bleibt.

Allerdings lohnt sich der Widerspruch oftmals nicht, da der alte Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen darf, wenn nicht mehr die Möglichkeit besteht, die betreffenden Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Diese darf jedoch nicht nur mit dem Verkauf des Unternehmens begründet werden.

Auch der neue Arbeitgeber darf den Beschäftigten nicht mit Verweis auf den Übergang des Betriebs kündigen. Nichtsdestotrotz sind betriebsbedingte Kündigungen denkbar, wenn sie nicht bloß auf dem Verkauf beruhen.

Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass der neue Eigentümer der STEAG die Beschäftigten in der näheren Zukunft mit betriebsbedingten Kündigungen und Aufhebungsverträgen mitsamt Abfindungsangeboten konfrontieren wird.

Wenden Sie sich in diesem Fall gerne an unsere an Rhein und Ruhr regional führende Arbeitsrechtskanzlei. Unsere Erstberatung ist stets kostenfrei.


Was müssen Arbeitnehmer im Falle von Abfindungsangebot oder Kündigung beachten?

Arbeitnehmer im Allgemeinen und die STEAG Beschäftigten im Besonderen sollten sich im Falle einer Kündigung oder eines Abfindungsangebots bei einem kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen lohnt sich häufig, da diese fehleranfällig sind. Denn wie oben dargelegt muss der Arbeitgeber, vor allem im Rahmen eines Unternehmenskaufs, Besonderheiten wie eine ordnungsgemäße Begründung der betriebsbedingten Kündigung beachten.

Nicht selten werden betriebsbedingte Kündigungen zu pauschal begründet, sodass es ihnen an der erforderlichen Rechtfertigung mangelt. Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt die Besonderheiten des Kündigungsschutzrechts und findet Ansätze, Kündigungen erfolgreich rechtlich anzugreifen.

Auch, wenn Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen und ihnen eine Abfindung angeboten wird, ist es ratsam, sich an einen Arbeitsrechtsanwalt zu wenden, bevor eine Entscheidung gefällt wird.

Denn regelmäßig sind individuelle Abfindungsangebote seitens Arbeitgeber zu niedrig kalkuliert. In diesem Zusammenhang profitiert man stets von der fachlichen Expertise eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, der bestens beurteilen kann, ob eine angebotene Abfindung fair ist.

Falls dem nicht so ist, wird er in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten, um die höchstmögliche Abfindungssumme zu erzielen.

Falls Sie Beschäftigter bei der STEAG sind und Ihnen im Rahmen der Umstrukturierung oder des Unternehmensverkaufs gekündigt wird oder Sie ein Abfindungsangebot erhalten, wenden Sie sich gerne an unsere Spezialisten im Arbeitsrecht.


Empfehlung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sind die bei der STEAG angestellt und wurde Ihnen gekündigt? Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten? Fragen Sie sich, ob die Ihnen angebotene Abfindungssumme angemessen ist?

Lassen Sie Ihren individuellen Fall von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht prüfen, damit Sie sichergehen können, das für Sie optimalste Ergebnis zu erreichen.

Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert und gehören in diesem Bereich zu den führenden Kanzleien an Rhein und Ruhr.

Gerne vertreten wir Sie als Arbeitnehmer bei der STEAG im Falle von Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung außergerichtlich wie gerichtlich.

Profitieren Sie von unserer Expertise im Arbeitsrecht. Auch die ausgewiesene Zufriedenheit unserer Mandantschaft spricht für unsere hohe Kompetenz.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose erste Prüfung Ihres Falls – gerne per Mail.

Foto(s): Balduin & Partner

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