Verkauf von Arzneimitteln im Internet Teil 3: Werbung mit Eignung / Rechtsanwalt für Arzneimittel

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Für den Internethandel mit Arzneimitteln sind neben Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten auch bei der Bewerbung Ihrer Produkte einige Besonderheiten zu beachten. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist in diesem Bereich einschlägig, um Ärzte und Verbraucher vor der Einflussnahme reißerischer Werbung zu bewahren.

1. Werbeeinschränkungen für Arzneimittel

§ 3 HWG verbietet vor allem alle Formen der Irreführung bei der Bewerbung von Arzneimitteln. Ein vorsätzlicher Verstoß dagegen ist sogar unter Strafe gestellt. Des Weiteren legt z. B. § 11 HWG einen Katalog unzulässiger Werbemaßnahmen fest (u. a. Empfehlungen von z. B. Wissenschaftlern, Preisausschreiben, Werbemaßnahmen an Kinder u.v.m.). Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit.

2. Beispiel: Irreführende Eignungsaussage

Das OLG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 02.03.2017, Az. 3 U 94/16), dass eine Eignungsaussage z. B. in der Form, dass ein Arzneimittel „auch bei Asthma“ angewendet werden kann, als absolute Eignungsaussage aufzufassen ist. Eine solche sei allerdings dann irreführend, wenn das Mittel bei Personen mit (bestimmten Arten von) Asthma auch schädliche Wirkungen haben könne, wie dies im entschiedenen Sachverhalt der Fall sei. Werde durch eine Werbung der Eindruck erweckt, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Mittels schädliche Wirkungen auszuschließen seien, liege grundsätzlich immer eine Irreführung vor.

3. Wurden Sie bereits abgemahnt?

Eine Werbung für Arzneimittel unter Verstoß gegen das HWG ist nicht nur strafbar oder ordnungswidrig, sondern kann auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Haben Sie vielleicht wegen einer Werbemaßnahme bereits eine Abmahnung oder vielleicht auch eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten? Rufen Sie uns gerne an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen sowie unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind im ganzen Bundesgebiet für Sie tätig und jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die  irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Arznei- oder Heilmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig  abgemahnt werden. Das Wettbewerbs-, Heil- und Arzneimittelrecht gehört  mit in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte  unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für  gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang  mit Abmahnungen in diesem Bereich. Wir sichern darüber hinaus auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Arznei-/Heilmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung  Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzlei-Homepage finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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