Verkehrsrecht, StVO: Flexible Rechtsbegriffe sind notwendig.

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Straßenverkehr, Vergehen, Verkehrssituationen und technischer Fortschritt bedürfen bisweilen unbestimmten bzw. konkretisierbaren Rechtsbegriffen.

Nötigung § 240 StGB:

Die Norm verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird. Dies ist erfüllt durch dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, um den Vordermann zu zwingen, Platz zu machen oder schneller zu fahren.

Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Fahruntauglichkeit:

Ein haftungsrelevanter Grad an Fahrlässigkeit ist schnell erreicht. Dazu gehört schon Unachtsamkeit oder Überschätzens seines Fahrkönnens. Gefährlich wird es, wenn durch Fahruntauglichkeit (Drogen oder Alkohol am Steuer, deutlich überhöhte Geschwindigkeit) der Grad der groben Fahrlässigkeit erreicht wird, der auch den Versicherungsschutz gefährden kann. Fahruntauglichkeit bezieht sich auf eine konkrete Situation.

Fahreignung bzw. Ungeignetheit oder Nichtbefähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs:

Davon abzugrenzen ist die Fahreignung. Diese umfasst die körperliche, geistige oder charakterliche Befähigung zum Führen eines Kfz (Stichwort: MPU), die die Erteilung einer Fahrerlaubnis überhaupt erst ermöglicht. Die Fahreignung kann trotz Erteilung der Fahrerlaubnis nachträglich entfallen, z. B. durch Erkrankungen.

Unangepasste Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand:

Diese hängt nicht von der absoluten, sondern relativen Geschwindigkeit ab. So ist die Geschwindigkeit so zu wählen, daß man z. B. im Sichtbereich einer Kurve noch anhalten kann. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit darf nur unter Idealbedingungen gefahren werden. Man muß sein Fahrzeug auch bei plötzlichem Abbremsen des Vordermannes noch sicher anhalten können.

Richtgeschwindigkeit:

Diese ist die empfohlene Maximalgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge bis  zu 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Überschreitet man diese, haftet man grundsätzlich hälftig, wenn ein Unfall passiert.

Parken Werktags nur mit Parkscheibe – Auch Samstags?

Was „Werktags“ bedeutet, ist vielen nicht klar. Hier hilft ein Blick ins BGB zur Berechnung des Fristendes. § 222, Abs 2 BGB: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“ Wäre der Samstag kein Werktag, müßte er nicht extra benannt werden.  Der Samstag ist also ein Werktag.

Öffentlicher Verkehrsraum:

Dies ist jede Verkehrsfläche, die nach Widmung oder Wegerecht dem öffentlichen Verkehr zugänglich ist. Dazu gehören auch Supermarktparkplätze oder Parkhäuser.

Rechtsfahrgebot:

Dieses gilt für Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht außerorts bei mehrspurigen Bundesstraßen und Autobahnen.

Unklare Verkehrslage:

Dieser Rechtsbegriff bezieht sich vor allem aufs Überholen und eröffnet verschiedene Verkehrsstraftatbestände (z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs). Er ist z. B. erfüllt, wenn mit ungefährdetem Überholen nach den Umständen nicht mehr gerechnet werden kann.

Nebel und Tempolimit bei Nässe:

Für Nebel, Schneefall und Regen gilt das Kriterium der eheblichen Sichtbehinderung. Dann können auch die vorderen Nebelleuchten eingeschaltet werden. Die Nebellschlussleuchte darf nur bei Sichtweiten unter 50m eingeschaltet werden. Dann beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Nässe ist von Feuchtigkeit zu unterscheiden. Nässe bedeutet, daß die Fahrbahn mit einem durchgehenden Wasserfilm überzogen ist, also vorherfahrende Fahrzeuge Sprühregen oder sogar Gischt erzeugen.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im deutschen Anwaltverein.



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