Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

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In dem vorliegenden Fall erhebt der Kläger Ansprüche gegen das beklagte Reiseunternehmen, darunter die Rückzahlung des Reisepreises, Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls während einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise.

Der Kläger hatte eine Flugpauschalreise nach Lanzarote für sich und seine Lebensgefährtin gebucht. Einen Tag nach der Ankunft ereignete sich ein Unfall, als der Kläger die Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passierte. Aufgrund von Regen bildete sich Feuchtigkeit, die dazu führte, dass der Kläger stürzte und sich dabei das Handgelenk brach.

Das Landgericht wies die Klage ab, und auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht verneinten einen Reisemangel nach § 651c Abs. 1 BGB aF aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. In bestimmten Fällen müsse ein Reisender damit rechnen, dass Gehwege nass seien und daher besondere Vorsicht geboten sei. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne nur angenommen werden, wenn der Reisende nicht ausreichend vor der Rutschgefahr durch Nässe gewarnt werde und die Bodenbeschaffenheit nicht den örtlichen Unfallverhütungsvorschriften entspreche. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass keine entsprechenden Warnschilder aufgestellt waren. Diese Ungewissheit lag in seiner Beweislast, da er für den Nachweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verantwortlich war. Daher konnte im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die Rollstuhlrampe den eventuellen Anforderungen des spanischen Rechts entsprach und ob sie zum Zeitpunkt des Unfalls diesen Anforderungen genügte.

LG Hannover - Urteil vom 7. September 2017 - 8 O 19/17
OLG Celle - Urteil vom 11. April 2018 - 11 U 147/17

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 651c BGB Abhilfe [in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung]

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(…)

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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