Verkehrsunfälle – Geschädigter kann sich auf die Angaben im Gutachten verlassen

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Das OLG München hat mit Urteil vom 09.09.2016, 10 U 1073/16, unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall regelmäßig auf die Angaben im Haftpflichtschadengutachten vertrauen darf. 

Im konkreten Fall war das Unfallfahrzeug ein Totalschaden und der Geschädigte nutzte es weiter, weil es noch verkehrssicher war. Die gegnerische Versicherung wollte ihn auf ein Restwertangebot verweisen, das 1.000,00 € über dem im Gutachten benannten Angebot lag. 

Das muss der Geschädigte nicht akzeptieren, da er sonst sein Fahrzeug verkaufen müsste, um die volle Entschädigung zu erhalten. Der Geschädigte darf aber grundsätzlich selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug verkauft oder ob er es weiter nutzt. Denn nur der Geschädigte ist der sogenannte „Herr des Restitutionsgeschehens“. 

Die Entscheidung ist folgerichtig und unterstreicht erneut, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls nicht darauf warten muss, ob ihm seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein „besseres Angebot“ gemacht wird. Denn üblicherweise wird ein Kfz-Gutachter schon 3 Restwertangebote des regionalen Markts einholen und diese in sein Gutachten aufnehmen. Häufig bestehen trotzdem Unsicherheiten bei Geschädigten, ob Sie diese Angebote annehmen dürfen oder nicht. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte zwar das höchste Angebot laut Gutachten nehmen. Er kann aber sogar sein Fahrzeug weiternutzen und muss sich dann lediglich den höchsten Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen lassen. Die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert muss die gegnerische Versicherung erstatten. 

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