Verkehrsunfälle mit Kindern

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Fahrzeugführer sind nach der StVO verpflichtet, sich gegenüber Kindern im Straßenverkehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.

Falls erforderlich, ist die Geschwindigkeit zu verringern und die Bremsbereitschaft zu erhöhen.

Kommt es trotzdem zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden, ist bei der Frage der Haftung nach dem Alter des beteiligten Kindes zu unterscheiden:

Ist das Kind 1-6 Jahre alt, ist ein Mitverschulden des Kindes immer ausgeschlossen, selbst wenn der Fahrzeugführer den Unfall nicht verhindern konnte.

Bei einem Kind von 7-9 Jahren kommt ebenfalls kein Mitverschulden des Kindes in Betracht, es sei denn, es hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Zudem muss eine für den Straßenverkehr typische Überforderungssituation des Kindes vorliegen. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn ein 7-9jähriges Kind mit einem Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto stößt und dieses beschädigt.

Im Alter von 10-17 Jahren kommt eine Haftung bzw. ein Mitverschulden nur in Frage, wenn das Kind bzw. der Jugendliche die erforderliche Einsicht hat, um seine Verantwortlichkeit als Folge seines Handelns zu erkennen. Hierbei kommt es im Einzelfall auf das konkrete Alter und die geistige Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen an.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, seine Fahrweise anzupassen, sobald ein Kind die Straße betritt oder auf dem Bürgersteig direkt neben der Fahrbahn spielt. Dies gilt insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass ein Kind möglicherweise spontan die Fahrbahn betreten könnte. Auch bei Fahrrad fahrenden Kindern ist besondere Rücksichtnahme angezeigt, da Kinder unter Umständen von schwierigen Verkehrssituationen überfordert sein oder sich unvorhersehbar verhalten können.

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