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Verkehrsunfall: Fußgänger haftet alleine

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Läuft ein Fußgänger bei dichtem Verkehr über die Straße und wird dabei von einem Kfz erfasst, kann er vom Autofahrer keinen Schadensersatz verlangen.

Wer ist nicht schon einmal schnell über eine befahrene Straße gelaufen, weil er es eilig hatte und nicht erst zur nächsten Ampel gehen wollte? Damit gefährdet man sich selbst aber in besonders hohem Maße; schließlich könnte man jederzeit von einem herannahenden Pkw übersehen und verletzt werden.

Kfz erfasst Fußgänger

Ein Autofahrer war auf einer dicht befahrenen Straße unterwegs, als plötzlich ein Fußgänger vom rechten Gehweg auf die Fahrbahn lief. Der Fahrzeugführer hatte den Passanten aufgrund des starken Verkehrs nicht rechtzeitig gesehen und konnte daher nicht mehr rechtzeitig bremsen. Der Fußgänger gab an, der Fahrer hätte ihn sehen müssen und verlangte daraufhin gerichtlich Schadensersatz, was vom Autofahrer aber abgelehnt wurde. Schließlich hätte der Fußgänger nicht einfach auf die Straße laufen dürfen. Außerdem war der Unfall aufgrund der Verkehrslage unvermeidbar. Der Fußgänger sei alleine am Unfall schuld gewesen.

Autofahrer haftet nicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verneinte einen Schadensersatzanspruch des Fußgängers. Schließlich ist der Unfall für den Autofahrer unvermeidbar gewesen. Denn aufgrund des dichten Verkehrs ist der Passant durch andere Kfz verdeckt worden. Der Fahrer konnte ihn daher zunächst nicht sehen und rechtzeitig abbremsen, um eine Kollision mit dem Fußgänger zu verhindern.

Demgegenüber hat der Fußgänger gegen § 25 StVO verstoßen, als er trotz des herannahenden Verkehrs auf die Fahrbahn lief, die vorrangig dem Kraftfahrzeugverkehr dient. Will ein Fußgänger die Straße überqueren, muss er deshalb auf den Verkehr Rücksicht nehmen und besondere Vorsicht walten lassen. Dies hat der Passant vorliegend aber nicht getan, denn er lief blindlings auf die Straße. Weil er somit grob fahrlässig gehandelt hat, trat die Betriebsgefahr des Pkw hinter dem überwiegenden Mitverschulden des Fußgängers zurück.

(OLG Hamm, Beschluss v. 26.04.2012, Az.: 6 U 59/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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