Verkehrsunfall mit Auslandsbezug – ein Überblick

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Ein Verkehrsunfall ist ohnehin mit erheblichen Unannehmlichkeiten und Ärger verbunden. Verkompliziert sich die Angelegenheit, wenn es sich um einen Unfall mit Auslandsbezug handelt? Nicht unbedingt, wie der folgende Beitrag zeigen soll:

Zunächst ist zu differenzieren, ob sich der Verkehrsunfall im In- oder Ausland ereignet hat. Wird man in Deutschland in einen Unfall mit Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs verwickelt, ist es ratsam, sich vom Unfallgegner die sogenannte „Grüne Versicherungskarte“ geben zu lassen. Der Karteninhaber garantiert mit dieser Karte, dass er bei Einreise in ein anderes Land, in dem die Karte anerkannt ist, über den Versicherungsschutz verfügt, der in diesem Land vorgeschrieben ist. Die Hinzuziehung der Polizei hilft zudem, über das Kennzeichen des Unfallbeteiligten die ausländische Versicherungsgesellschaft ausfindig machen zu können. Im Anschluss wird über eine Anfrage beim Deutschen Büro Grüne Karte e. V. ermittelt, welche inländische Versicherung den Schaden im Auftrag der ausländischen Versicherung reguliert. Die Abwicklung des Schadens richtet sich dann grundsätzlich nach deutschem Schadensersatzrecht. 

Ist das Land des Unfallgegners kein Mitglied des Systems „Grüne Versicherungskarte“, das unfallverursachende Fahrzeug nicht versichert oder der Fahrer flüchtig, kann ein Anspruch gegen den Verkehrsopferhilfe e.V. begründet sein.

Bei einem Unfall unter Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs im EU-Ausland ist zunächst der Schadenregulierungsbeauftragte über den Zentralruf der Autoversicherer zu ermitteln. Alle Kfz-Haftpflichtversicherer wurden verpflichtet, in allen EU-Mitgliedsstaaten einen solchen Beauftragten zu benennen. Werden keine Zahlungen geleistet, kann am Wohnsitz des Klägers, d. h. in Deutschland, gegen die ausländische Versicherung geklagt werden. Aber: Der Verkehrsunfall ist grundsätzlich nach dem „Tatortrecht“, d. h. dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignete, abzuwickeln. Das Gericht holt sich in diesen Fällen in der Regel ein Sachverständigengutachten über das ausländische Recht ein. Denn nicht sämtliche Positionen, die etwa das deutsche Schadensersatzrecht kennt, werden auch nach ausländischem Recht erstattet. Bleiben der Versicherer oder Beauftragte außergerichtlich gänzlich untätig, kann der Schaden auch über den Verkehrsopferhilfe e.V. reguliert werden. 

Der – nicht abschließende – Beitrag zeigt: Auch bei einem Unfall mit Auslandsbezug ist man nicht schutzlos gestellt. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen als kompetente Partner gern zur Seite.


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