Verkehrsunfallregulierung und Mehrwertsteuer

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Bei der Regulierung von Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe der Geschädigte auch die Umsatzsteuer (umgangssprachlich: Mehrwertsteuer) auf seine Schadenspositionen ersetzt bekommt.

Geschädigte Unternehmer

Ist der Geschädigte ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erhält er ausschließlich die Netto-Beträge (ohne Umsatzsteuer) seiner Schadenspositionen. Der gegnerische Versicherer zahlt also den Fahrzeugschaden, die Mietwagenkosten, die Sachverständigenkosten etc. nur netto.

Grund hierfür ist, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sämtliche Umsatzsteuerbeträge, die er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aufwendet, vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommt. Dies gilt auch für die Kosten der Begutachtung und Reparatur seines Geschäftsfahrzeugs. Da er die Umsatzsteuer bereits vom Finanzamt zurückerhält, verbleibt insoweit kein Schaden, der ihm vom gegnerischen Versicherer erstattet werden müsste.

Geschädigte Privatpersonen

Geschädigte Verbraucher bekommen hingegen die in den Schadenspositionen enthaltene Umsatzsteuer vom gegnerischen Versicherer erstattet – wenn die Umsatzsteuer tatsächlich entstanden (also bezahlt worden) ist.

Rechnet eine geschädigte Privatperson die Reparaturkosten nach Gutachten ab, ohne die Reparatur tatsächlich kostenpflichtig durchführen zu lassen, erhält sie vom gegnerischen Versicherer ausschließlich die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten. Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall nicht tatsächlich aufgewendet worden, weshalb sie auch nicht Teil des Schadensersatzes sein kann.

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