Verkürzung der insolvenzrechtlichen Abtretungszeit auf 3/5 Jahre in der Praxis

  • 3 Minuten Lesezeit

Gemäß § 300 I S. 2 Nr. 2 InsO gilt bei allen Insolvenzverfahren nach dem 01.07.2014 die – theoretische – Verkürzungsmöglichkeit des Abtretungszeitraumes bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung (1) von 6 auf 3 Jahre, sowie (2) in den Fällen des § 300 I S. 2 Nr. 3 InsO die Verkürzung auf 5 Jahre. 

Hier zunächst nur Rat und Tipps zu (1). (2) wird gesondert besprochen, da erste Erfahrungen damit frühestens 2019 möglich sind. 

Im Falle von § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO war von Anfang an bekannt, dass diese Wohltat kaum einem Schuldner zugute kommen könne, da die vorzeitige Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren von schier unerfüllbaren Bedingungen abhängt. So muss beim Schuldner in den ersten 36 Monaten immerhin 35 % der Schuldsumme generiert werden können, zuzüglich die bis dahin angefallenen Kosten von Gericht und Insolvenzverwaltung, rechnerisch also fast immer mehr als 65 % insgesamt, was diese Alternative letztlich wohl nur für wohlhabende Schuldner mit vergleichsweise geringer Gesamtverschuldung attraktiv machen dürfte, also genau für die Zielgruppe, die der Gesetzgeber am aller wenigsten begünstigen wollte.

Sei's drum: Es profitieren von der Regelung jedenfalls in erster Linie Menschen, die wegen Ihrer guten Einkommensverhältnisse derart hohe Pfändungsbeträge monatlich in die Masse fließen lassen (müssen), dass die 35-%-Quote bzw. auch 60 – 70 % in den ersten 36 Monaten allein durch Abtretungsbeträge zusammenkommen. Diese Menschen erhalten dann (völlig unnötig) vorzeitige RSB und lassen verständlicherweise verärgerte Gläubiger zurück, die nicht einsehen mögen, warum ihre Forderungen nur zu 35 % bedient wurden, wo doch bei fortgesetzter Pfändung ohne zweckwidrigen Nachteil für den Schuldner eine 100- %-Quote locker erreichbar gewesen wäre. 

OK, aber das ist nun mal so.

Schwierig wird es bei dem Versuch, diese scheinbar so simpel und klar definierten Verkürzungsvoraussetzungen darzustellen. 

Denn unabhängig vom Kontostand beim IV setzt die vorzeitige RSB in jedem Falle einen Antrag des Schuldners voraus. Wann der zu stellen ist, sagt uns das Gesetz leider nicht. Möglichst frühzeitig wird der Antrag gerne mal als unzulässig verworfen; kurz vor knapp riskiert man ebenfalls eine Ablehnung, sollten z. B. im Ergebnis an der Zielquotenerreichung 10,- € gefehlt haben. Und diese Ablehnung ist dann nicht mal reparabel, weil die 36 Monate seit Eröffnung als Notfrist gelten. 

Wer aber berechnet denn nun den Umfang schon generierter Mittel auf dem IV-Konto. Das obliege dem Schuldner, wird gerne von IVs behauptet. Natürlich Unfug, weil der Erkenntnisvorsprung des kontoführenden IVs evident ist. Und außerdem müssen ja auch noch die Kosten ausgeglichen sein, die jedoch abhängen vom Umfang der Masse am Schlusstage und den gewünschten Zulagen des IVs. 

Da aber verbindlich die Kostenhöhe erst nach dem Schlusstermin durch Kostenfestsetzung des Gerichts auf Antrag des Verwalters fix ist, dieser aber logischerweise erst nach Ablauf der 36-monatigen Ausschlussfrist stattfindet, wird der seine Mitwirkungspflichten ernst nehmende Schuldner schier zur Verzweiflung getrieben. Denn: Es ist ihm schlicht unmöglich, innerhalb der 36-Monats-Frist ohne tatkräftige Unterstützung durch IV und/oder Gericht zu errechnen, darzulegen und zu beweisen, das in seinem Falle die Voraussetzungen des § 300 I S. 2 Nr. 2 InsO gegeben sind und er folglich eine Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung hat. 

Dies gilt jedenfalls in den Fällen, wo es knapp werden könnte und vor allem dort, wo prognostisch festgestellt werden kann, dass das in 36 Monaten gesammelte Massekapital die 35-%-Quote unterschreitet und der Schuldner gern wissen möchte, welcher Betrag von Freunden und Verwandten aufzutreiben ist, damit er doch noch in den Genuss der Verkürzung kommen kann.

Da Hinweise des Gesetzgebers zum Ablauf des Prozederes zur Erlangung vorzeitiger Restschuldbefreiung vollständig fehlen, besteht zurzeit quer durch Deutschland bei Verwaltern und Insolvenzgerichten eine groteske Bearbeitungsvielfalt, die im Zweifel stets zulasten des Schuldners gehen dürfte.

Mit diesem hohen Maß an Verunsicherung müssen wir auch als Schuldneranwälte wohl so lange leben, bis der BGH ein allgemein verbindliches Machtwort gesprochen oder der Gesetzgeber entsprechend nachgebessert hat.

RA Heinz Egerland, 29.09.2018



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heinz Egerland

Beiträge zum Thema