Verlust des Unterhaltsanspruches eines Volljährigen

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Ein volljähriges Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch dann, wenn es seine Bedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten vernachlässigt. Ferner fehlt es an einem Unterhaltsanspruch dann, wenn es eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten oder dessen nahen Angehörigen beging.

Herbeiführung der Bedürftigkeit

Eine Herbeiführung der Bedürftigkeit ist immer dann zu überlegen, wenn der volljährige Unterhaltsberechtigte aufgrund von Spiel- oder Trunksucht oder aber wegen Drogensucht unbillig unterhaltsbedürftig geworden ist. Insbesondere die Drogensucht spielt wiederholt in aktuellen Fällen eine Rolle. Es muss geprüft werden, ob dem Kind Drogensucht vorgeworfen werden kann. Dies ist problematisch, wenn bereits zu Zeiten der Minderjährigkeit der Konsum von Drogen begonnen wurde und zu dieser Zeit das Kind unter Aufsicht des Unterhaltsverpflichteten stand. Für den Unterhaltsverpflichteten kann dies eventuell auch bedeuten, den Unterhalt weiterzuzahlen. Voraussetzung bleibt aber, dass dann das volljährige Kind eine erfolgsversprechende Therapie beginnt.

Verfehlung gegenüber Eltern oder nahen Angehörigen

Um einen Unterhaltsanspruch zu verlieren, müssen schwerwiegende Verfehlungen im Raum stehen. Das ist insbesondere dann denkbar, wenn der Unterhaltsberechtigte tätliche Angriffe auf den Unterhaltsverpflichteten begeht. Diese müssen jedoch ein hohes Maß erreichen. Das ist nur dann gegeben, wenn es insbesondere tätliche Angriffe auf den Unterhaltsverpflichteten gab. Aber auch bewusst falsche Anschuldigungen, die ein erhebliches Gewicht erreichen, können dafür ausreichen.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang immer die Fälle, in denen ein Kind den Kontakt zum Unterhaltverpflichteten wünscht und dieser jedweden Kontakt verweigert. Es obliegt dem Kind, in jedem Fall die Kontaktablehnung zu überprüfen. Eine hartnäckige Verweigerung ohne erkennbaren Grund kann auch zu einer Verwirkung des Unterhaltes führen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 475, 476).

Vernachlässigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem aktuell Verpflichteten

In Betracht kommt eine Verletzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern. Aufgrund des jungen Alters des Volljährigen, in dem dieser noch Unterhalt begehren kann, kommt dieser Fall jedoch selten bis nie vor.


RAin Dr. Angelika Zimmer

Fachanwältin für Familienrecht

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