Vermieter schuldet keine Verbesserung der Mietsache

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Häufiger Streitpunkt in langlaufenden Mietverträgen über Wohnungsimmobilien ist, ob der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache durch Baumaßnahmen zu verbessern, wenn dadurch nur der zwischenzeitliche Standard erfüllt wird. Dass dem vom Grundsatz her nicht so ist, zeigt ein Urteil des AG Berlin-Mitte vom 06.09.2012, 27 C 30/12.

Die Parteien des Rechtsstreits waren über einen Mietvertrag über eine Altbauwohnung in Berlin Mitte verbunden. Diese ist ursprünglich mit einer alten Doppelflügeltür ausgestattet gewesen, die unstreitig ver- und abschließbar war. Ausdrückliche Vereinbarungen über die Ausstattung der Wohnung enthielt der Mietvertrag nicht. Nachdem es in der Nachbarschaft gehäuft zu Wohnungseinbrüchen gekommen war, versahen die Mieter die Wohnungstür - Doppelflügeltür - vorerst auf eigene Kosten mit einem zusätzlichen Spangenschloss. Der Vermieter weigerte sich, die damit verbundenen Kosten zu tragen, weswegen die Mieter die Miete um diesen Betrag kürzten. Mit der Klage verfolgte der Vermieter nunmehr seinen Mietzinsanspruch. Mit Erfolg! Das Gericht urteilte, dass der Vermieter nur zur Instandhaltung, nicht zur Verbesserung - also zur Modernisierung - verpflichtet ist. Es besteht in langlaufenden Mietverträgen also keine Verpflichtung, die Wohnung nachzurüsten.

Wollen die Parteien aber gerade einen gewissen gehobenen Standard vereinbaren, der sich mit der Zeit auch erhöhen kann, so steht ihnen dies grundsätzlich frei, dies bedarf aber der ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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